BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 99/12 vom 31. Mai 201 2 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bunde sgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert , Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Oktober 2011 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem B e- schuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landge richt hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandu n- gen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene R echtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit etwa 1979 unter einer paranoiden Psychose aus dem Formenkreis der Schiz o- phrenie, die inzwischen einen chronisch floriden Verlauf genommen hat. Der Beschuldi gte glaubte in wahnhafter Verkennung der Realität, von Feinden u m- 1 2 - 4 - geben zu sein und von jedermann betrogen zu werden. Unter dem Eindruck der Erkrankung versuchte er 1983, auf dem Rollfeld des Flughafens Hannover sta r- tende Flugzeuge anzuhalten. Er wurde dara ufhin nach dem niedersächsischen PsychKG untergebracht. Im Sommer 1984 beschädigte er mehrere hundert Fahrzeuge mit einer ätzenden Flüssigkeit. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wurde er wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Die zugleich angeordnete Unter bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde im Hinblick auf das günstige Ergebnis der zwischenzeitlich erfolgten therapeutischen und medik a- mentösen Behandlung zur Bewährung ausgesetzt, die Führungsaufsicht nach weiterhin positivem Verlauf der Bewäh rungszeit im Herbst 1989 beendet. 1990, 1992, 1995 und 2003 waren erneut jeweils kurzzeitige Aufenthalte in der Ps y- chiatrie notwendig. Von Ende Mai 2005 bis Anfang April 2006 befand sich der Beschuldigte nach einem erneuten Ausbruch der Psychose in geschlo ssener stationärer Unterbringung. Auch 2008 und 2009 musste der Beschuldigte w e- gen einer depressiven suizidalen Krise jeweils stationär untergebracht werden. Am 10. Oktober 2010 erfuhr der Beschuldigte, das seine - ebenfalls an einer Psychose leidende - Ehefrau "ihr Wohnhaus" in Brand setzen wollte und deshalb von der Polizei aufgegriffen und in eine Nervenklinik eingewiesen wo r- den war. Daraufhin fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Schnitte am Hals und den Handgelenken zu und entzündete an mehreren Ste llen in dem "von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Reihenmittelhaus" Einrichtungsgegenstände. Zwei Brandherde waren beim Erscheinen der Feuerwehr bereits erloschen, der dritte konnte von der Feuerwehr gelöscht werden. Wesentliche Gebäudeteile wurden von dem Brand nicht in dem Sinne erfasst, dass sie selbständig g e- 3 - 5 - Der Beschuldigte verließ "sein Wohnhaus" und schlug mit einem Degen wahllos auf die in der Straße geparkten Fahrzeuge ein. Von alarmierten Pol i- zeibeamten wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Hie bwaffe fallen zu la s- sen. Dem kam der Beschuldigte nicht nach, sondern lief - den Degen über dem Kopf schwingend - auf die Beamten zu. Erst nach Abgabe von zwei War n- schüssen warf er die Waffe weg. Der Schaden an zumindest 20 teilweise e r- he b lich beschädigten dem Beschuldigten bestellte Betreuer aus dem Verkauf "des Reihenhauses des Beschuldigten" finanziell ausgleichen können. Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Einsichtsfähig keit des Beschuldigten aufgrund einer chronischen paranoiden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie bei den Taten jeweils au f- gehoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil d ie hierfür erforderliche Wah r- scheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkra n- kung zukünftig weitere vergleichbare Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht festgestellt werden könne. Maßgebend hi e r- für sei zum einen, dass der Beschuldigte trotz seiner langjährigen chronischen Erkrankung seit dem Jahre 1985 über einen Zeitraum von 26 Jahren nicht mehr durch die Begehung rechtswidriger Taten auffällig geworden sei. Zum anderen sei er durch die Behand lung während der ca. zehnmonatigen vorläufigen U n- terbringung nach § 126a StPO durch die regelmäßige Einnahme von Psych o- pharmaka gut und stabil eingestellt; "unter Beibehaltung seines aktuellen Z u- standes" sei trotz seiner chronischen paranoiden Psychose ein e Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit nicht belegt. 2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 5 6 - 6 - a) Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass wegen der Schwere des mit einer Anordnung nach § 63 StGB verbundene n Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßi g- keit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in e i- nem psy chiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom 15. August 2007 - 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und T äter eine höhere oder doch b e- stimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlic h- keit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ - RR 2005, 72, 73). b) Das Landgericht unterlässt indes zum einen die gebotene Gesam t- würdigung der Person des Täters, seines Vorlebens und der Symptomtat. Es nimmt bei der Gefährlichkeitsbeurteilung allein die Anlasstaten, den g egenwä r- tigen, aufgrund der Einnahme von Psychopharmaka als stabil bezeichneten Zustand des Beschuldigten und den Umstand in den Blick, dass der Beschu l- digte seit der gegen ihn im Jahr 1985 angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB nicht mehr strafrechtlich geahndet worden war. Dabei lässt es aber außer Betracht, dass es nach 2003 zunehmend zu "Belästigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen der Nachbarn" durch den Beschuldigten und seine Ehefrau gekommen war, und dass ab dem Jahr 2008 "Auseinandersetzungen de r Eh e- leute S . " wiederholt den Einsatz der Polizei erforderlich machten. Die j e- weils zugrundeliegenden Geschehnisse hätten im Hinblick auf die Gefährlic h- keitsprognose näher beleuchtet werden müssen. Darüber hinaus hat der Gen e- ralbundesanwalt zutref fend darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil 7 8 - 7 - eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lässt, ob nicht schon aus den hier zu beurteilenden Anlasstaten in hinreichendem Maße auf die G e- fährlichkeit des Beschuldigten geschlossen werden k ann und insbesondere die Lebensumstände, die den Anstoß für diese Taten gaben - eine akute psych i- sche Krise der ebenfalls an einer Psychose leidenden Ehefrau des Beschuldi g- ten und deren Einweisung in stationäre psychiatrische Behandlung - sich in äh n licher Weise wiederholen können. c) Zum anderen lässt das Landgericht außer Acht, dass die beiden Sachverständigen - denen es sich angeschlossen hat - übereinstimmend der Ansicht waren, dass sich das Krankheitsbild des Beschuldigten nicht ändern werde und ein e daraus resultierende Gefährlichkeit nur dann verneint werden könne, wenn und solange der Beschuldigte sich in konsequenter Überwachung seines Tagesablaufs befindet und die Einnahme der notwendigen Medikamente beaufsichtigt und sichergestellt wird. F ür die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, ist es indes unerheblich, ob die von dem B e- schuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung, für die ein Betreu er bestellt ist, abgewendet werden kann. Ein solches täterschonendes Mittel - seine Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unte r- bringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Nur auf di ese Weise wird der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entgege n- gewirkt und die Allgemeinheit ausreichend geschützt. Durch die Möglichkeit, eine angeordnete, aber zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die mediz i- 9 10 - 8 - nische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährl ichkeit 28; U r- teil vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, R&P 2008, 225 jeweils mwN). 3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss deshalb erneut entschieden werden. Der neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die rechtliche Ein ordnung der Brandstiftung durch den Beschuldigten näher zu prüfen. Die bisherigen Feststellungen deuten darauf hin, dass es sich bei dem Tatobjekt um ein Reihenmittelhaus gehandelt hat, das im Eigentum des Beschuldigten und/oder seiner Ehefrau stand und da s er mit dieser zusammen ausschließlich bewohnte. Sollten der Beschuldigte durch die Brandlegung sowie seine Ehefrau durch ihren Plan einer Brandlegung die Wohnung entwidmet, das heißt ihre Nutzung als Wohnung aufgegeben haben (vgl. BGH, Beschluss, vom 22. Juli 1992 - 3 StR 77/92, NStZ 1992, 541; Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 34), wäre die Tat nicht mehr als versuchtes Verbrechen nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beurteilen. Sollte der Beschuldigte allein oder zusammen mit seiner Ehefrau Eige n- tümer des Hauses sein, dann stünde dies der Einordnung der Brandstiftung als versuchtes Verbrechen gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen. Gegebene n- falls wird das Brandstiftungsgeschehen aber auch im Hinblick auf die angre n- zenden Reihen häuser strafrechtlich zu würdigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2). 11 12 13 - 9 - 4. Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staat s- anwaltschaft gegenstandslos, mit der si ch diese gegen die unterbliebene En t- scheidung über Entschädigungen wegen Strafvollstreckungsmaßnahmen g e- wandt hat. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges 14
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