BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 1/05 zu 3 Ni 39/04 (EU) ________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 39/04 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. April 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Egerer beschlossen: Den Antragsstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 3 Ni 39/04 gewährt. G r ü n d e I Die Antragsteller begehren Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 39/04 (EU) durch Übersendung von Kopien der Klage, gegebenenfalls geän-derter Ansprüche, Anträgen, Hilfsanträgen, Zwischenentscheidungen und Ladun-gen des zwischen den Antragsgegnern als Parteien des Ausgangsverfahrens an-hängigen Klageverfahrens. Die Antragsgegnerin I und Patentinhaberin hat dem - 3 - Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen und ausgeführt, dass Umstände für ein eigenes Interesse der Antragssteller an der Ak-teneinsicht nicht dargelegt seien und davon auszugehen sei, dass diese das Ge-such nur als "Strohmann" gestellt hätten. Demgegenüber sei ein schutzwürdiges Interesse seitens der Patentinhaberin im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG darge-tan. Wegen einer rechtshängigen patentrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Düsseldorf, in welchem die Antragssteller nicht Partei seien, und der in diesem Verfahren angeregten Möglichkeit eines Vergleichabschlusses sei von einem besonders schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der Patentinhaberin auszugehen. Hinzu komme, dass die Patentinhaberin bzw ihre Tochtergesell-schaft selbst in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim von der Nichtig-keitsklägerin zu 1) wegen Patentverletzung angegriffen werde und die Ausführun-gen zur Nichtigkeitsklage im Hinblick auf die Nichtigkeitsgründe Auswirkungen auf die Verteidigung der Patentinhaberin bzw ihrer Tochtergesellschaft im Verlet-zungsverfahren hätten. Die Antragssteller führen zur Begründung ihres Gesuchs aus, dass auch für die Gegenseite im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ein durchaus schutz-würdiges Interesse an Informationen zum Rechtsbestand des Patents bestehe, da Gegenstand der dortigen Vergleichsverhandlungen ein aus dem mit der Nichtig-keitsklage angegriffenen Patent erhobener Anspruch sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerinnen II als Parteien des Ausgangsverfahrens ihr Einverständnis erklärt haben und auch die Antrags-gegnerin I als weitere Partei des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwür-diges Interesse an der Geheimhaltung dargelegt hat, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. - 4 - 1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn der Patentinhaber und/oder der gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger be-rufen sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Busse, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 37). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG steht es Dritten und somit auch Wettbewerbern frei, sich durch Akteneinsicht darüber zu in-formieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, um selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zu-grunde liegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen zu können und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wo-bei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen wer-den können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66, 67). Nach ständiger Rechtsprechung und schon dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG sowie dem Zweck dieser Vorschrift ist es auch nicht Sache des Ak-teneinsicht Begehrenden seinerseits von vornherein ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen, also im Vorgriff auf mögliche Einwände, die verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Die Gewährung der Akteneinsicht hängt auch nicht von der Benen-nung des Auftraggebers der Antragsteller ab, wie es auch nicht darauf ankommt, ob die von einem anwaltlichen Vertreter begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2001, 149 - Akteneinsicht). - 5 - Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein entgegenstehen-des schutzwürdiges Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, bedarf es einer Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses und einer Interessenabwägung. (vgl BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99 Rdn 29). 2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin I als Nichtigkeitsbeklagte des Aus-gangsverfahrens steht deshalb der Gewährung der Akteneinsicht nicht der Ein-wand entgegen, dass die Antragssteller als Strohmann fungieren bzw ohne Be-nennung des Auftragebers der Antrag auf Akteneinsicht zu verweigern ist (vgl BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akten-einsicht XV). Die Antragsgegnerin I hat vielmehr selbst zunächst ein schutzwürdi-ges Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Diese Voraussetzung hat sie nicht erfüllt, so dass es auf die weitere Frage, ob das Vorbringen der Antragsstel-ler ein schutzwürdiges Gegeninteresse rechtfertigt, mangels vorzunehmender In-teressenabwägung dahingestellt bleiben kann. Soweit sich die Antragsgegnerin I ohne substanziierte Darlegung einzelner Tatsa-chen, auf welche sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gründen könnte - wie zB schutzwürdige Betriebsinterna, Unterlagen über technische Ent-wicklungen, welche nicht nur für die Klärung der Rechtsbeständigkeit des Klage-patents dienlich sind (vgl hierzu BPatGE 25, 34, 36), oder Aktenteile, die einen Vergleich zum Gegenstand haben (vgl Schulte, PatG, 7. Aufl, § 99 Rdn 30 mwH) - auf ein vor dem Landgericht Düsseldorf rechtshängiges Patentverletzungsverfah-ren und eine dort angeregte vergleichsweise Einigung sowie auf ein weiteres ge-gen ihre Tochtergesellschaft vor dem Landgericht Mannheim anhängig gemachtes Patentverletzungsverfahren beruft, reicht dies zur Darlegung eines schutzwürdi-gen Interesses im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG nicht aus. Der bloße Um-stand, dass die Nichtigkeitsbeklagte generell ein Interesse daran haben mag, dass keine Details über Angriffs- oder Verteidigungsargumentationen gegen das Streit-patent bekannt werden, um ihre Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkeiten nicht zu - 6 - schwächen, betreffen private Interessen am Bestand des Streitpatents und be-gründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl zB auch Senatsbeschluss vom 2. November 2004 Az. 3 ZA (pat) 32/04). Dr. Schermer Dr. Egerer Engels Be
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