BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 1/07zu 3 Ni 39/03 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent …(…)(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. März 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der RichterBrandt und Dipl.-Chem. Dr. Egererbeschlossen:1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss der Rechtspflegerin vom 2. November 2006 wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin.3. Der Wert des Gegenstandes des Erinnerungsverfahrens wird auf 7.200 EURO festgesetzt.G r ü n d eI.Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 2. No-vember 2006 - der Klägerin zugestellt am 1. Dezember 2006 - unter Zurück-weisung des weitergehenden Antrags der Klägerin, die Kosten in Höhe von 32.315,19 EURO geltend gemacht hat, die dieser von der im Nichtigkeitsverfahren - 3 -unterlegenen Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 26.814,97 EURO verzinslich festgesetzt.Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006, beim Bundespatentgericht per Telefax am gleichen Tag eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss, soweit darin ihre geltend gemachten Dolmetscher- und Überset-zungskosten i. H. von 2000,- EURO sowie Kosten für ein Gutacherhonorar fürProf. W… von 5.138, 79 EURO unberücksichtigt geblieben sind.Die Klägerin beantragt sinngemäß,weitere Kosten für Dolmetscher- und Übersetzungskosten sowie Kosten für ein Gutacherhonorar in Höhe von insgesamt 7.138,79 EURO festzusetzen.Zur Begründung trägt sie vor, die Information des Prozessbevollmächtigten wäh-rend der mündlichen Verhandlung müsse gewährleistet sein, was gerade bei ei-nem solch komplizierten Sachverhalt wie dem vorliegenden nur durch einen Si-multandolmetscher möglich gewesen sei. Denn der an der mündlichen Verhand-lung teilnehmende Litigation Counsel, Herr M…, sei der deutschen Sprachenicht mächtig. Sämtliche Entscheidungen in dem vorliegenden Nichtigkeitsverfah-ren und weiterer Verfahren in Großbritannien und den USA seien ausschließlich von der Konzernmutter der Klägerin mit Sitz in Kalifornien getroffen worden. Die Klägerin sei als reines Vertriebsunternehmen nicht in der Lage gewesen, ihre Pro-zessbevollmächtigten ausreichend zu instruieren. Die Gutachterkosten seien ge-rechtfertigt, da nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass die Kenntnisse des bestellten Patentanwalts auch für die Klärung komplizierter techni-scher Vorgänge ausreichend seien.- 4 -Die Beklagte beantragt sinngemäß,die Erinnerung zurückzuweisen.Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.II.Die Erinnerung ist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 23 Abs. 2 RpflG i. V. m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten für Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten sowie für den Privatgutachter verneint.1. Dolmetscher- und ÜbersetzungskostenZutreffend und rechtlich nicht angreifbar sind in dem angefochtenen Beschluss die geltend gemachten Kosten für Übersetzungen in die englische Sprache und (Si-multan)-Dolmetscherdienste als nicht erstattungsfähig zurückgewiesen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss vom 2. November 2006 Bezug genommen.Klägerin ist die A… GmbH mit Sitz Deutschland. Diese hat als nach deut-schem Recht rechtlich selbständige juristische Person am gegenständlichen Nich-tigkeitsverfahren als Klägerin teilgenommen. Dass nach dem Vortrag der Klägerin die Muttergesellschaft in den USA ihren Firmensitz hat und sämtliche Entschei-dungen in dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren und weiterer Verfahren in Großbritannien und den USA ausschließlich von der Konzernmutter getroffen wor-den sind, macht die Muttergesellschaft noch nicht zur Verfahrensbeteiligten und ist somit im Kostenfestsetzungsverfahren rechtsunerheblich. Es ist darauf hinzuwei-sen, dass die amerikanische Muttergesellschaft auch selbst hätte klagen und so-mit Partei des vorliegenden Verfahrens hätte werden können. Darauf, ob die Toch-tergesellschaft gegebenenfalls von der Konzernmutter beherrscht wird und ob es - 5 -sich nach der konzerninternen Aufgabenverteilung bei der Klägerin nur um eine Vertriebsgesellschaft handelt, kommt es nicht an. Solange die Tochtergesellschaft eine eigene juristische Person bleibt, wird auch durch diese ein „eigener Wille, wenn auch nach Weisung der Mutter, gebildet“ (vgl. Michalski, GmbHG, Syst. Darst. 2, RdNr. 50). Die Beklagte hat demnach den organisatorischen Um-stand, dass die Klägerin keine eigenen Entscheidungen im vorliegenden Nichtig-keitsverfahren treffen konnte, nicht zu vertreten.Was die Teilnahme des Litigation Counsel, Herr M…, an der mündlichen Ver-handlung angeht, ist zwar richtig, dass nicht unbedingt der gesetzliche Vertreter der Partei den Verhandlungstermin wahrnehmen muss, sondern damit auch eine Person des Vertrauens beauftragt werden kann. Diese Person des Vertrauens wird jedoch näher bestimmt als „einer ihrer Angestellten“ (BPatGE 19, 133 f.) bzw. „einer ihrer Mitarbeiter“ (MDR 1995, 424). Herr M ist jedoch gerade kein Mit-arbeiter der Klägerin, sondern der nicht verfahrensbeteiligten amerikanischen Mut-tergesellschaft, so dass auch insoweit keine Pflicht der Beklagten zur Erstattung entsprechend angefallener Übersetzungskosten besteht.2. Aufwendungen für PrivatgutachtenAuch die geltend gemachten Aufwendungen für ein Gutachterhonorar fürProf. W… hat die Rechtspflegerin rechtlich zutreffend als nicht erstattungsfähigzurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274 so-wie unveröffentlicht 3 ZA (pat) 16/03 zu 3 Ni 53/95 (EU)), sind auch im Patentnich-tigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen als notwendige Kosten i. S. v. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO er-stattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl. - 6 -BPatGE 30, 263, 264 f m. w. N.). Dabei werden Kosten für ein Privatgutachten ne-ben den Kosten für eine Doppelvertretung durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt nicht ohne weiteres als erstattungsfähig angesehen, sondern nur dann, wenn konkrete Umstände geltend gemacht werden, warum zusätzlich die Heranziehung eines Privatgutachters zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte der Beklagten notwendig gewesen sein soll (BPatGE 17, 70, 76). Solche ausnahmsweise zur berücksichtigenden besonderen Umstände sind hier aber we-der hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.Die durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin war zur Erfüllung ihrer prozessualen Darlegungspflicht auf einen weiteren sachverständi-gen Beistand durch einen Privatgutachter nicht angewiesen. Die Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin haben sich in die technische Materie des Streitpatents eingearbeitet und sowohl schriftsätzlich und mündlich ausführlich vorgetragen. Es ist insbesondere nicht dargelegt, warum die technische Qualifikation vor allem des die Klägerin vertretenden Patentanwalts Dr. M… nicht zur sachgerechtenVerfahrensführung ausreichen sollte.Im Hinblick auf die Pflicht der Partei, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BPatGE 33, 274, 275 m. w. N.), war der Klägerin daher zuzumuten, sich auf den Vortrag ihrer sachverständigen Vertreter zu beschränken, wobei es selbstver-ständlich nicht darum geht, der Partei die Vorlage eines Privatgutachtens zur ver-wehren, sondern allein um die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der notwendigen Rechtsverteidigung bzw. -verfolgung i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Übrigen hat der erkennende Senat schon in einer früheren Entscheidung der anderweitig vertretenen Ansicht widersprochen, dass einem Privatgutachten eine größere Überzeugungskraft zukomme als dem schriftsätzlichen Vortrag eines sachverständigen Parteivertreters (vgl. hierzu BPatGE 30, 263, 266).- 7 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus der Höhe des beantragten Er-stattungsbetrages.Dr. Schermer Dr. Egerer BrandtBe
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