BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 13/04 zu 3 Ni 11/01 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 11/01 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 05. Au-gust 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas und Brandt beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 11/01 (EU) gewährt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller begehren durch Übersendung entsprechender Ablichtungen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/01 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat sich in-nerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht geäußert. Die Nichtigkeitsbe-klagte hat dem Antrag innerhalb dieser Frist widersprochen. Die Nichtigkeitsbeklagte trägt vor, die das Akteneinsichtsgesuch stellenden Patentanwälte hätten kein eigenes Interesse an der Akteneinsicht, da sie persönlich nicht in das Nichtig-keitsverfahren involviert seien. Die Patentinhaberin habe vielmehr ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse. In dem Verletzungsstreitverfahren zwischen den Parteien habe das OLG München eine vergleichsweise Regelung angeregt. Solange solche Vergleichs-möglichkeiten seitens eines staatlichen Organs der Rechtspflege initiiert worden seien, sei ein besonderes schutzwürdiges Interesse seitens der Patentinhaberin anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es nun an den Antragstellern gewesen, ihr eigenes Interesse an der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen bzw ein entsprechendes Interesse ihrer weiterhin nicht benannten Mandanten glaubhaft zu machen, was nicht geschehen sei. - 3 - II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff). Auch der Nichtigkeits-klägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht zu, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35). Die Nichtigkeitsklägerin hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert, so dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 39; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 10). Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragsteller ab und kommt es - soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob die von einem anwaltli-chen Vertreter begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Soweit Aktenteile betroffen sind, die die Inte-ressen der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens berühren könnten, sind sie gehalten, die-ses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse substantiiert geltend zu machen. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG und dem Zweck dieser Vor-schrift ist es nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vornherein ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu ist der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdi-ges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 – Akteneinsicht XV). Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten, die zwischen den Parteien des Ausgangsver-fahrens vom OLG München angeregten bzw schon anhängigen Vergleichsverhandlungen - 4 - stünden der beantragten Akteneinsicht entgegen, betreffen private Interessen am Bestand des Streitpatents und begründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Nach dieser Vorschrift ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei, und es steht nicht im Belieben der Beteiligten, wer Akteneinsicht nehmen kann (vgl BPatGE 22, 66). So kann der Abschluss eines Vergleichs im Nichtigkeitsverfahren ebenso wenig wie schwebende Vergleichsverhandlungen zu einer generellen Versagung der Akteneinsicht führen. Allenfalls kann der Vergleich selbst ausgenommen werden (vgl BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht VIII; BPatGE 34, 9). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Vergleichsbemühungen auf der Initiative eines Prozessgerichts oder der Parteien selbst beruhen. Im übrigen müssen die privaten Interessen eines Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Interesse des Antragstellers im Akteneinsichtsverfahren zurückstehen, weil sein Begehren im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente, deren Rechtsbestand in Frage gestellt ist, überprüfen zu lassen (BGH aaO). Da das entsprechende Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten danach gerade kein der Ak-teneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse zu begründen vermag, sind die Antragsteller auch nicht ihrerseits gehalten, ein eigenes Interesse oder das Interesse et-waiger Auftraggeber an der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Liegen somit besondere Umstände, die es geboten erscheinen ließen, die Gewährung der Akteneinsicht von der Nennung des Auftraggebers der Antragstellers oder der Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der die Aktenein-sicht Begehrenden abhängig zu machen nicht vor, konnte dem Antrag auf Akteneinsicht der Erfolg nicht versagt werden. Hellebrand Dr. Niklas Brandt Na
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