BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 18/11(zu 3 Ni 30/08 (EU) führend verb. m.3 Ni 35/08 (EU))_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das …(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm, des RichtersDipl. Chem. Dipl.-Ing. Hildebrandt und des Richters Schellbeschlossen:1. Die Erinnerung des Nichtigkeitsbeklagten und Berufungsklä-gers wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Nichtigkeitsbeklagte und Berufungskläger. 3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 4.813,60 Euro.G r ü n d eI.Mit Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 wurden dem Beklagten u. a. die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist auf 500.000,-- Euro festgesetzt worden.- 3 -Die Klägerin zu 3) hat Kostenfestsetzung beantragt. Dabei hat sie sowohl Kosten für den bevollmächtigten Patentanwalt als für den mitwirkenden Rechtsanwalt geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat die entsprechenden Kosten als notwen-dig angesehen und mit Beschluss vom 28. Februar 2011 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf 13.680,17 Euronebst Zinsen festgesetzt. Die Notwendigkeit einer Doppelvertretung sei im Beru-fungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu bejahen, wie dies das Bundespa-tentgericht bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden habe.Der Nichtigkeitsbeklagte und Berufungskläger hat gegen diesen Beschluss Erinne-rung eingelegt, soweit darin Kosten für einen zweiten Anwalt in Höhe von 4.813,60 Euro festgesetzt wurden. Er bestreitet, dass für die Nichtigkeitsklägerin zu 3) im Berufungsverfahren tatsächlich ein Patentanwalt mitgewirkt habe, zumal eine Mitwirkung des Patentanwaltes nirgends belegt sei. Für den Fall, dass die geltend gemachten Patentanwaltskosten jedoch weiterhin als erstattungsfähig an-erkannt werden sollten, wende er sich gegen die Festsetzung von zusätzlichen Rechtsanwaltskosten. Denn es habe im vorliegenden Fall für die Klägerin zu 3) keine Notwendigkeit bestanden, sich neben einem Patentanwalt zusätzlich der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Weder sei zwischen den Parteien ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig gewesen, noch hätten gravierende Rechtsprobleme bestanden, so dass eine Doppelvertretung mit dem Gebot, die Kosten des Verfahrens möglichst niedrig zu halten nicht zu vereinbaren sei.Der Nichtigkeitsbeklagte und Berufungskläger beantragt sinngemäß,den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als darin Kosten für einen Patentanwalt in Höhe von 4.813,60 € festgesetzt worden sind,hilfsweise, den Beschluss insoweit aufzuheben, als darin Kosten für einen Rechtsanwalt in Höhe von 4.813,60 € festgesetzt worden sind.- 4 -Die Erinnerungsgegnerin und Nichtigkeitsklägerin zu 3) beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen.Zur Begründung führt sie aus, die Bedeutung des letztinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof lasse es als angemessene und notwendige Maßnahme erscheinen, sich hier sowohl von einem Rechts- als auch einem Patentanwalt ver-treten zu lassen. Dies gelte im Fall des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens umso mehr, als es vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ge-führt worden sei. Soweit in der Erinnerungsbegründung die Mitwirkung eines Pa-tentanwalts für die Nichtigkeitsklägerin zu 3) im Berufungsverfahren in Frage ge-stellt worden sei, werde dem entschieden entgegen getreten. Die im Berufungs-verfahren erstellten Schriftsätze seien gemeinsam mit dem Rechtsanwalt erarbei-tet worden, auch wenn letztlich nur der mitwirkende Rechtsanwalt unterschrieben habe, wie dies üblicherweise so praktiziert werde.Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug ge-nommen.II.Die auf einen Teil des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beschränkte Erinnerung des Nichtigkeitsbeklagten und Berufungsklägers ist zulässig (§§ 84 Abs. 2 PatG, 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 RPflG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Kosten für die Doppelvertretung im Berufungsver-fahren sind im vorliegenden Fall als notwendig und mithin erstattungsfähig anzu-sehen.- 5 -1. Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung in Nichtigkeitsverfahren ist § 84 Abs. 2 S. 2 PatG, wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pro-zesskosten nach §§ 91 ff. ZPO entsprechend anzuwenden sind. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig wa-ren. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Kosten verursachende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte, um ihre berechtigten Interes-sen zu verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen (vgl. Herget in: Zöllner, ZPO, 28. Auflage 2010, § 91 Rdn. 12; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 91 Rdn. 9). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist stets zu berücksichtigen, dass im Interesse der Rechtssicher-heit bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs-oder Rechtsverteidigungsmaßnahme, trotz der erforderlichen Einzelfallprüfung für geeignete Fallkonstellationen, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH GRUR 2005, 294 - Auswärtiger Rechtsanwalt I). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin in dem an-gefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden.Die Notwendigkeit einer Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt im Nichtigkeitsberufungsverfahren ist im Regelfall anzuerkennen (vgl. BPatG, Be-schluss vom 15. Juni 2010 - 3 ZA (pat) 17/09, m. w. N.). Dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof im Patentnichtigkeitsver-fahren letztinstanzlich entscheidet. Für die Verfahrensbeteiligten kommt es hier in besonderem Maße auf eine umfassende, abschließende Bewertung aller techni-schen und rechtlichen Fragestellungen des Falles an, da keine Möglichkeit mehr besteht, in einem späteren Stadium des Prozesses im Angriff auf das Streitpatent bzw. in seiner Verteidigung neue Schwerpunkte zu setzen bzw. entsprechende Versäumnisse nachzuholen. Von der Schwierigkeit der Rechtsfragen kann die Notwendigkeit der Doppelvertretung im Berufungsverfahren dagegen in der Regel - 6 -nicht abhängig gemacht werden. Denn eine solche Herangehensweise berück-sichtigt nicht ausreichend, dass die Situation im Nichtigkeitsverfahren mit der im normalen Zivilprozess nicht ohne weiteres vergleichbar ist, da es im Nichtigkeits-verfahren nicht allein auf spezielle, auch außerhalb des Patentrechts liegende Rechtskenntnisse ankommt, sondern ebenso auf fundiertes, naturwissenschaftli-ches bzw. technisches Spezialwissen. Dementsprechend handelt es sich bei Pa-tent- und Rechtsanwälten eben nicht um zwei Anwälte i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sondern um verschiedene Berufsgruppen mit unterschiedlichen Qualifikatio-nen (vgl. hierzu BGH GRUR 1958, 305). Zudem lässt sich die - ohnehin rein hypothetische - Fragestellung, wann ein Rechtsproblem (noch) durch den Patent-anwalt zu lösen ist, bzw. ab wann er insoweit (möglicherweise) hierfür die Unter-stützung eines Rechtsanwalts benötigt, nicht mit der notwendigen Praktikabilität, „allgemeingültig“ beantworten und steht deshalb der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen, typisierenden Betrachtungsweise entgegen. Unter Berücksichtigung der typischen Gestaltung von Nichtigkeitsverfahren und ange-sichts der Bedeutung des Berufungsverfahrens kann sich eine wirtschaftlich ver-nünftig handelnde Partei deshalb im Regelfall zu Recht dafür entscheiden, zur Gewährleistung einer effektiven Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung, neben einem Patentanwalt auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen, selbst wenn im konkreten Fall zunächst keine außergewöhnlich schwierige oder komplexe Rechtsfragen erkennbar sind.Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Bun-desgerichtshof als gemeinsame oberste Instanz in allen Patenterteilungs-, Nichtig-keits- und Verletzungsverfahren ständig zur einheitlichen Auslegung und Fortbil-dung des Patentrechts im Rahmen der Gesamtrechtsordnung berufen ist, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Mitwirkung von auf allen Rechtsgebieten erfahrenen und umfassend juristisch geschulten Rechtsanwälten in besonderem Maße angezeigt ist.- 7 -Bei Anlegung der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist somit im vorlie-genden Fall davon auszugehen, dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts im Be-rufungsverfahren notwendig i. S. v. §§ 84 Abs. 2 S. 2 PatG § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO war. Seine Kosten sind daher zu erstatten. Anhaltspunkte für ein relevantes Ab-weichen vom Regelfall, das die Erstattung von Doppelvertretungskosten aus-nahmsweise ausschließen könnte, sind nicht ersichtlich. Dass neben dem Nichtig-keitsverfahren kein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig gewesen ist, rechtfertigt eine solche Wertung jedenfalls nicht, da es hierauf im Be-rufungsverfahren nicht ankommt.2. Von der Mitwirkung eines Patentanwalts auf Seiten der Nichtigkeitsklägerin zu 3) und Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren ist auszugehen, nachdem dieser zur Akte legitimiert ist und durchgreifende entgegenstehende Anhaltspunkte nicht vorliegen.3. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren dem Erinnerungsführer und Nichtigkeitsbeklagten aufzuerlegen, da sein Begehren erfolglos war (§ 84 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des geltend gemachten Betrages.Schramm Hildebrandt SchellPr
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