BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 18/12 zu3 Ni 11/04 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…wegen Akteneinsichtbetreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/04 (EU)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die RichterDipl. Chem. Dr. Egerer und Schellbeschlossen:Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 11/04 (EU) gewährt.G r ü n d eI.Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Berufungsakten des Patentnichtig-keitsverfahrens 3 Ni 11/04 (EU).1. Die Nichtigkeitsbeklagte und Antragsgegnerin I hat dem Antrag widerspro-chen und zur Begründung sinngemäß geltend gemacht, die Antragstellerin biete - 3 -als Dienstleister die Durchführung anonymisierter Akteneinsichtsanträge für Dritte an und handle somit nicht im eigenen Interesse. Das vorliegende Nichtigkeitsver-fahren sei in der Berufungsinstanz durch die Rücknahme der Klage beendet wor-den, nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen hätten. Für die An-tragsgegnerin sei es deshalb unerlässlich, dass die Antragstellerin zunächst den Namen ihres Auftraggebers nenne, um überprüfen zu können, ob dieser mögli-cherweise in Beziehungen zu der Nichtigkeitsklägerin stehe. Ein solcher Fall würde die getroffenen Vergleichsvereinbarungen verletzen, so dass ein schutz-würdiges Interesse an der Versagung der beantragten Akteneinsicht gegeben sei.Die Antragstellerin ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin I entgegengetreten.2. Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin II hat vorgetragen, es bestünden keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht.II.Der Antragstellerin ist Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/04 (EU) zu gewähren. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrag weder der Benennung des Auf-traggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchst-richterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht be-gehrenden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 –Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Für den durch ei-nen gewerblichen Dienstleister gestellten Akteneinsichtsantrag kann insoweit nichts anderes gelten. Der Gewährung der beantragten Akteneinsicht steht daher nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihren Auftraggeber nicht benannt hat.- 4 -Ein schutzwürdiges Gegeninteresse der Antragsgegnerin I kann nicht bejaht wer-den. Der Umstand, dass das fragliche Nichtigkeitsverfahren durch einen Vergleich beendet wurde, steht der Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht entge-gen. Die bloße Befürchtung der Antragsgegnerin, der Antrag könne möglicher-weise von der ehemaligen Nichtigkeitsklägerin oder einem mit ihr verbundenen Dritten gestellt worden sein und damit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich zuwiderlaufen, ist für sich genommen nicht geeignet, sozusagen alle Aktenantragsteller unter eine Art „Generalverdacht“ zu stellen und damit den Grundsatz der freien Akteneinsicht außer Kraft zu setzen. Im Übrigen lässt der Vortrag der Antragsgegnerin I in keiner Weise erkennen, welche Aktenteile aus welchen konkreten Gründen von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Aber erst wenn ein solches konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Inte-resse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist von dem jeweili-gen Antragsteller ein schutzwürdiges Gegeninteresse darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR-RR 2011, GRUR-RR 2011, 31 – Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2007, 133 – Aktenein-sicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin I angeführten Rechtsprechung. Vielmehr ist der Vortrag der Antragsgegnerin I in jeder Hinsicht zu unbestimmt, um den Anfor-derungen an eine hinreichend substantiierte Darlegung eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses gerecht zu werden (vgl. hierzu auch BGH, GRUR-RR 2012, 87, 88 – Akteneinsicht XXII).Dem Akteneinsichtsgesuch war somit zu entsprechen. Schramm Dr. Egerer SchellPr
Full & Egal Universal Law Academy