BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 22/01 (zu 3 Ni 33/95) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 33/95 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 33/95 gewährt. G r ü n d e I Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 NI 33/95 begehrt. Während die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist nicht widersprochen hat, ist die Nichtigkeitsbeklagte dem entgegengetreten, da der Antragsteller nicht genannt und daher kein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen worden sei. II - 3 - Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens nachgewiesen hat (vgl BPatGE 29, 240),
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