BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 23/01 (zu 3 Ni 38/92) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 38/92 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Rich-ters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 3 Ni 38/92 gewährt. G r ü n d e I Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 38/92 begehrt. Während die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag nicht widersprochen hat, ist die Nichtigkeitsbeklagte dem entgegengetreten, da der Antragsteller nicht genannt und daher kein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen worden sei. - 3 - II Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens nachgewiesen hat (vgl BPatGE 29, 240), noch darauf, ob die Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 – Akten-einsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen wären, die die Interessen der Nichtig-keitsbeklagten berühren könnten, ist sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür ge-nügt nicht, daß sie ihre Stellungnahme von der Kenntnis eines Auftraggebers ab-hängig gemacht hat. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist es für die Darle-gung eines schutzwürdigen Interesses nicht notwendig, den Auftraggeber zu ken-nen, zumal der Antragsteller als Patentanwalt die Akteneinsicht auch im eigenen Namen begehren kann (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Hellebrand Dr. Niklas Sredl Be
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