BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 29/11 zu3 Ni 41/10 (EP)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…wegen Akteneinsichtbetreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 41/10hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer und Schellbeschlossen:Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 41/10 gewährtG r ü n d eI.Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 41/10 gestellt.Die Antragsgegnerin zu 2) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Mai 2011 dem Akteneinsichtsantrag widersprochen und zur Begründung vorgetragen, die Nichtigkeitsklage gelte wegen der Nichtzahlung der Gerichtsge-bühren als nicht erhoben, wie dies auch in dem Beschluss des Rechtspflegers vom 4. März 2011 festgestellt worden sei. Gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 6 - 3 -Abs. 2 PatKostG müsse die Nichtigkeitsklage somit als nicht eingereicht behandelt werden. Ein Nichtigkeitsverfahren habe daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sinnwidrig, die Einsicht in eine nicht erho-bene Klage zu ermöglichen. Vielmehr sei eine Akteneinsicht nur dann möglich, wenn die Klage tatsächlich als erhoben gelte.Die Antragsgegnerin zu 1) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juni 2011 vorgetragen, sie könne sich zu dem Akteneinsichtsantrag nicht äußern, da sie nicht Partei des Nichtigkeitsverfahrens geworden sei. Den rechtli-chen Ausführungen der Antragsgegnerin zu 2) stimme sie jedoch zu.II.1. Der Akteneinsichtsantrag ist zulässig.Nach der gesetzlichen Regelung des § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG ist Dritten die Ein-sicht in „Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents“ grund-sätzlich eröffnet. Die sich daraus ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen sindhier erfüllt. So wurde nach Eingang der Klageschrift vom 21. Oktober 2010, die Gegenstand des Verfahrens 3 Ni 41/10 (EP) ist, von der Geschäftsstelle des für die Sache zuständigen Senats eine Akte angelegt, um die weitere Verfahrensent-wicklung zu dokumentieren. Diese Akte wurde und wird auch nach der Feststel-lung des Rechtspflegers vom 4. März 2011, dass die Klage wegen Nichtzahlung der Klagegebühr nach § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, weiter aufbe-wahrt. Eine Verfahrensakte im Sinne von § 99 Abs. 3 PatG liegt in dem hier zu entscheidenden Fall also vor. Die Auffassung der Antragsgegnerin zu 2), eine Akteneinsicht sei nur dann möglich, wenn eine Klage tatsächlich als erhoben gelte, was hier wegen der Nichtvornahmefiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG nicht ge-geben sei, geht fehl. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass sich die auf kosten-rechtliche Aspekte gerichtete Fiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG lediglich auf die (Nicht-)Erhebung der Klage bezieht. Die Möglichkeit einer Akteneinsicht wird - 4 -durch § 6 Abs. 2 PatKostG dagegen in keiner Weise einschränkt, vielmehr ist die Frage, ob die hierfür vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen - ein Nichtig-keitsverfahren bzw. eine entsprechende Akte - gegeben sind, ausschließlich nach § 99 Abs. 3 PatG zu beantworten.Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass diese Regelung nicht zwischen dem Ak-teninhalt eines bloßen „Vorverfahrens“ bis zur Gebührenzahlung und Zustellung der Klage einerseits und dem Akteninhalt nach Übermittlung der Klageschrift an die Patentinhaberin andererseits unterscheidet. Auch wenn sich im vorliegenden Fall aufgrund der unterbliebenen Gebührenzahlung kein streitiges Gerichtsverfah-ren entwickelt hat, bleiben die angelegten Akten dennoch als Teil eines „Verfah-rens wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents“ im weiteren Sinne existent (so bereits BPatGE 26, 165). Dies verdeutlicht nicht zuletzt auch die von der Antrags-gegnerin zu 2) angeführte Entscheidung des Rechtspflegers vom 4. März 2011, die bereits denklogisch nicht außerhalb eines solchen Verfahrens bzw. einer ent-sprechenden Verfahrensakte ergehen konnte. Für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf Einsicht in diese Akte, kommt es nach dem Normzweck des § 99 Abs. 3 PatG nicht darauf an, ob die Klage tatsächlich als erhoben gilt oder nicht. Denn durch diese Norm soll das Allgemeininteresse an der Beseitigung von zu Unrecht erteilten Schutzrechten abgesichert werden (BGH GRUR 2007, 628, 629, Rdn. 14 - MOON, m. w. N., hier zur entsprechenden Regelung im Markengesetz). Dementsprechend umfasst § 31 PatG - auf den in § 99 Abs. 3 Satz 1 PatG aus-drücklich verwiesen wird – auch grundsätzlich die Einsicht in Akten von als zu-rückgenommen geltenden Patentanmeldungen (vgl. Rudloff-Schäffer in Schulte, PatG, 8. Aufl., § 31 Rdn. 40, m. w. N.). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse daran, dass schutzunfähige Patente im Wege der Nichtigkeitsklage beseitigt wer-den, wird deshalb über § 99 Abs. 3 PatG gewährleistet, dass Dritte entsprechende Erkenntnisse im Wege der Akteneinsicht erlangen können. Dass solche Erkennt-nisse auch aus der Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens möglich sind, das nicht über das Stadium der Einreichung eines Klageschriftsatzes hinausge-langt ist, liegt auf der Hand. Dies macht deutlich, dass es entgegen der Auffas-- 5 -sung der Antragsgegnerin zu 2) keineswegs sinnwidrig ist, Dritten die Einsicht in eine solche Akte zu eröffnen.2. Der Antrag auf Akteneinsicht ist auch in vollem Umfang begründet, da die An-tragsgegner kein schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG dar-gelegt haben.Grundsätzlich steht die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren jedermann frei, es sei denn, die Antragsgegner berufen sich auf ein schutzwürdiges, der Ak-teneinsicht entgegenstehendes Interesse (vgl. BGH GRUR 2007, 815 - Aktenein-sicht XVIII; Schuster/Keukenschrijver in: Busse, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdn. 35; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 99 Rdn. 28, jeweils m. w. N.). Nur in diesem Fall müssen die Antragsteller ihrerseits ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegen, das dann mit den Interessen der Antragsgegner abzuwägen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Schulte a. a. O., § 99 Rdn. 30). Im vorlie-genden Fall haben die Antragsgegner jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die ein der Akteneinsicht entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse begründen könnten.Die beantragte Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens war somit in vol-lem Umfang zu gewähren.Schramm Dr. Egerer SchellPr
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