BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 32/04 zu 3 Ni 14/03 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 14/03 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 14/03 (EU) gewährt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller begehren durch Übersendung entsprechender Ablichtungen Ein-sicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 14/03 (EU). Die Nichtigkeitsklä-gerin hat sich innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht geäußert. Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb dieser Frist widersprochen. - 3 - Die Nichtigkeitsbeklagte trägt vor, die Antragsteller hätten nicht mitgeteilt, in wes-sen Interesse sie tätig würden, so dass die Beklagte nicht entscheiden könne, ob sie ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse habe. Sie habe ein schutz-würdiges Interesse daran, dass keine Details über Angriffs- oder Verteidigungsar-gumentationen gegen das Streitpatent oder zB den Hilfsantrag der Beklagten vor einer Urteilsbegründung gegenüber bestimmten Wettbewerbern bekanntgemacht werden, um deren Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkeiten nicht zuungunsten der Beklagten unverhältnismäßig während eines schwebenden Verfahrens zu stärken. Die Beklagte habe zumindest ein schutzwürdiges Interesse an der Her-ausnahme der Streitwertangaben aus den Akteneinsichtsunterlagen, da hieraus Rückschlüsse auf den Wert des Patentes gezogen werden könnten. Ob die ge-nannten Interessen hier geltend gemacht werden können, könne nur entschieden werden, nachdem die Antragsteller offengelegt hätten, ob sie ein persönliches In-teresse an der Akteneinsicht haben. II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges In-teresse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Auch der Nichtigkeitsklägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht zu, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37;). Die Nichtigkeitsklägerin hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert, so dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Es ist insbesondere - 4 - nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze darauf-hin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 10). Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akten-einsicht nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragsteller ab und kommt es - soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob die von einem anwaltlichen Vertreter begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Soweit Aktenteile betroffen sind, die die Interessen der Parteien des Nichtigkeits-verfahrens berühren könnten, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse substantiiert geltend zu machen. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG und dem Zweck dieser Vorschrift ist es nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vornherein ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu ist der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 – Akteneinsicht XV). Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten, sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass keine Details über Angriffs- oder Verteidigungsargumentationen ge-gen das Streitpatent oder zB den Hilfsantrag der Beklagten vor einer Urteilsbe-gründung gegenüber bestimmten Wettbewerbern bekanntgemacht werden, um deren Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkeiten nicht zuungunsten der Beklagten unverhältnismäßig während eines schwebenden Verfahrens zu stärken, betreffen private Interessen am Bestand des Streitpatents und begründen kein schutzwürdi-ges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Nach dieser Vorschrift ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei, und es steht nicht im Belieben der Beteiligten, wer Akteneinsicht nehmen kann (vgl BPatGE 22, 66). Vielmehr steht es Dritten und so-- 5 - mit auch Wettbewerbern frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zu-grundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbe-reitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Aus-gangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch durchaus Rück-schlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemei-nen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66). Die von der Nichtigkeitsbeklagten gel-tend gemachten Interessen haben demgegenüber zurückzutreten. Der Umstand, dass es sich bei dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren noch um ein anhängiges "schwebendes" Verfahren handelt, in dem noch keine Entschei-dung über die Bestandskraft des Streitpatent getroffen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder den hier maßgeblichen Vorschriften des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG und § 99 Abs 3 Satz 1 PatG iVm § 31 PatG noch der dazu ergange-nen Rechtsprechung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es für die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses im Rahmen eines Antrags auf Einsicht in Akten, die – wie die Akten von Nichtigkeitsverfahren - nach § 31 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 PatG der freien Einsicht unterliegen, auf den Zeitpunkt der Antragstel-lung bzw den Stand des Nichtigkeitsverfahrens ankommen soll. Soweit die Nichtigkeitsbeklagte vorträgt, sie könne ein schutzwürdiges Interesse erst geltend machen, nachdem die Antragsteller offengelegt hätten, ob sie in frem-dem oder eigenen Interesse handeln, kann sie damit aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Eine solche Verfahrensweise würde die in § 99 Abs 3 Satz 3 PatG getroffene Regelung der Akteneinsicht gerade in ihr Gegenteil verkehren. Nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck dieser Vorschrift ist es – wie bereits ausge-führt - gerade nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vorn-herein ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu - 6 - machen, sondern es ist zunächst Sache der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzutun. Dazu ist der Antrag-steller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 – Akteneinsicht XV). Dies ist hier – wie dargelegt – jedoch nicht der Fall. Da das entsprechende Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten danach gerade kein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse zu begründen ver-mag, sind die Antragsteller auch nicht ihrerseits gehalten, ein eigenes Interesse oder das Interesse etwaiger Auftraggeber an der Akteneinsicht darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Liegen so-mit besondere Umstände, die es geboten erscheinen ließen, die Gewährung der Akteneinsicht von der Nennung des Auftraggebers der Antragstellers oder der Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der die Akteneinsicht Begehrenden abhängig zu machen nicht vor, konnte dem Antrag auf Akteneinsicht der Erfolg nicht versagt werden. Der Antrag auf Akteneinsicht hat auch insoweit Erfolg, als er sich auf die Angabe des Streitwerts bezieht. Ein schutzwürdiges Interesse an der Herausnahme der Streitwertangabe aus den Akteneinsichtsunterlagen, da hieraus Rückschlüsse auf den Wert des Patentes gezogen werden könnten, hat die Nichtigkeitsbeklagte nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass es sich bei dem von der Nichtigkeitsklä-gerin in der Klageschrift als Streitwert angegebenen Betrag nur um eine Schät-zung handelt und der Streitwert abschließend allein vom Gericht festgesetzt wird, ist lediglich der Betrag für den Streitwert genannt, der allein kaum verlässliche und verwertbare Rückschlüsse auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Patents zulässt. Soweit in der Rechtsprechung ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der Angaben zum Streitwert bzw zur Streit-wertberechung (vgl BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX-) angenommen wurde, sind damit die für die Ermittlung des Streitwertes maßgeblichen Kriterien gemeint, die – wie zB Umsatzzahlen, Stückpreise oder auch etwa entstandene - 7 - Schadensersatzansprüche - innerbetriebliche Verhältnisse und Umstände, an de-ren Geheimhaltung die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein berechtigtes Inte-resse haben, betreffen. Solche konkreten Angaben enthalten die Nichtigkeitsakten jedoch nicht. Hellebrand Dr. Egerer Brandt Ko
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