BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 34/05 zu 3 Ni 39/04 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 39/04 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Mai 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer und der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 39/04 (EU) gewährt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 39/04 (EU). Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb der vorgege-- 3 - benen Frist von zwei Wochen widersprochen. Der Nichtigkeitsklägerinnen haben sich nicht geäußert. Die Nichtigkeitsbeklagte bestreitet, dass die Antragsstellerin ein eigenes Interesse an der Akteneinsicht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Antrag als "Strohmann" eines anderen gestellt habe. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse sieht sie, die Nichtigkeitsbeklagte darin, dass sich die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung auf der Grundlage des Streitpatents befinden. Solange noch Vergleichsmöglichkeiten von dem Landgericht Düsseldorf, vor dem ein Verletzungsverfahren anhängig sei, ini-tiiert werden könnten, sei von einem besonders schutzwürdigen Interesse der Patentinhaberin auszugehen II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Beklagte des Ausgangsverfah-rens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dar-gelegt hat, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff). Dritten steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundelie-gende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung ei-nes solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfah-rens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpa-tent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen An-- 4 - liegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit über-prüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66). Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten hängt die Gewährung der Akten-einsicht nicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragstellerin ab und es kommt - soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht - auch nicht darauf an, ob die begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Diese Grundsätze sind nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen nicht nur auf den dort verfahrensgegenständlichen Fall anwendbar, in dem ein anwaltlicher Vertreter Akteneinsicht im Auftrag eines nicht namhaft gemachten Mandanten be-gehrt, sondern wegen der vergleichbaren Interessenlage jedenfalls auch für den - hier vorliegenden - Akteneinsichtsantrag einer Patentberichterstatterin, deren möglicher Auftraggeber nicht namentlich benannt ist. Soweit Aktenteile betroffen sind, die die Interessen der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens berühren könnten, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse substantiiert geltend zu machen. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG und dem Zweck dieser Vorschrift ist es nicht Sache des Akteneinsicht Begehrenden, seinerseits von vornherein ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu ist der Antragsteller allenfalls erst dann gehalten, wenn der Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht (BGH GRUR 2001, 143, 144 – Akteneinsicht XV). Dies ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten, die noch zu erwartenden Vergleichsan-regungen des Landgerichts Düsseldorf in dem dort zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens anhängigen, das Streitpatent betreffenden Verletzungsver-fahren stünden der beantragten Akteneinsicht entgegen, begründen kein schutz-würdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Selbst ein schon er-folgter Abschluss eines Vergleichs im Nichtigkeitsverfahren oder bereits schwe-- 5 - bende Vergleichsverhandlungen können nicht zu einer generellen Versagung der Akteneinsicht führen. Allenfalls kann der Vergleich selbst ausgenommen werden (vgl BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht VIII; BPatGE 34, 9). Erst recht kann es dann für die begehrte Einsicht in Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens nicht auf etwaige Vergleichsbemühungen in einem parallelen Verletzungsverfahren an-kommen, zumal diese derzeit konkret noch gar nicht im Verletzungsverfahren an-gestellt werden, sondern eine entsprechende Anregung bzw Aufforderung seitens des Landgerichts erst noch erwartet wird. Insoweit kommt es auch nicht entschei-dend darauf an, ob die Einigungsbemühungen auf der Initiative eines Prozessge-richts oder der Parteien selbst beruhen. Inwieweit die erwartete Initiierung solcher Vergleichsmöglichkeiten seitens des Prozessgerichts ein besonders schutzwürdi-ges Geheimhaltungsinteresse zugunsten der Nichtigkeitsbeklagten im Rahmen des hier vorliegenden Akteneinsichtsbegehrens begründen soll, ist nicht ersichtlich und von der Nichtigkeitsbeklagten auch nicht substantiiert dargelegt. Private Inte-ressen eines Verfahrensbeteiligten müssen jedoch gegenüber dem Interesse des Antragstellers im Akteneinsichtsverfahren zurückstehen, weil sein Begehren im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Pa-tente, deren Rechtsbestand in Frage gestellt ist, überprüfen zu lassen (BGH aaO). Da das entsprechende Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten danach kein der Ak-teneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse zu begründen vermag, ist die Antragstellerin auch nicht ihrerseits gehalten, ein eigenes Interesse oder das Interesse etwaiger Auftraggeber an der Akteneinsicht darzulegen und glaub-haft zu machen (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Liegen somit be-sondere Umstände, die es geboten erscheinen ließen, die Gewährung der Akten-einsicht von der Nennung eines Auftraggebers der Antragstellerin oder der Darle- - 6 - gung eines schutzwürdigen Interesses der die Akteneinsicht Begehrenden abhän-gig zu machen nicht vor, konnte dem Antrag auf Akteneinsicht der Erfolg nicht versagt werden. Dr. Schermer Brandt Dr. Egerer Pr
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