BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 36/02 zu 3 Ni 4/00 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 4/00(EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Oktober2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Akte des Nichtigkeitsverfah-rens 3 Ni 4/00 (EU) gewährt. G r ü n d e I. Die Antragsteller haben Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/00(EU) begehrt. Nachdem die Nichtigkeitsklägerin innerhalb der Äuße-rungsfrist keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte der Aktenein-sicht nur mit der Maßgabe zugestimmt, daß die umrandeten Passagen der von ihr mit Schreiben vom 17. Mai 2002 übermittelten Kopien der Klageschrift und der Klageerwiderung, die im Akteneinsichtsverfahren 3 ZA (pat) 25/02 eingereicht wurden, den Antragstellern nicht zugänglich gemacht würden. Insoweit beruft sich die Nichtigkeitsbeklagte auf ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenteile, weil Angaben zu technischen Details der Herstellung und Be-triebsinterna enthalten seien. - 3 - Die Antragsteller beantragen Einsichtnahme in die vollständigen Akten, da die Patentinhaberin kein ausreichend schutzwürdiges entgegenstehendes Interesse glaubhaft gemacht habe. II. Der Antrag auf Einsicht in die vollständigen Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/00(EU) hat Erfolg, denn die Nichtigkeitsbeklagte hat insoweit kein schutz-würdiges Interesse an der Geheimhaltung auch dieser Aktenteile, § 99 Abs 3 PatG. Der Grundsatz der freien Akteneinsicht schließt es aus, den Antragstellern zu-gunsten der Beklagten des Ausgangsverfahrens das aus der Akte ersichtliche Material für eine eventuelle Nichtigkeitsklage vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die Antragsteller darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mittel und ggf. mit welchem Erfolg ein Patent angegriffen oder vertei-digt worden ist (s BPatGE 22, 66). Zwar kann ein schutzwürdiges Interesse eines Nichtigkeitsbeklagten an der Ge-heimhaltung von Akten oder Aktenteilen dann in Betracht kommen, wenn diese Angaben über geschäftliche Verhandlungen oder Beziehungen oder betriebsin-terne technische Entwicklungen enthalten, die für Dritte weder bestimmt noch von Bedeutung sind (s BPatGE 28, 37). Die von der Nichtigkeitsbeklagten kenntlich gemachten Teile des Klageschriftsat-zes und der Klageerwiderung durch die Beklagte selbst enthalten nach Ansicht des Senats keine solchen betrieblichen Interna oder Angaben zu technischen Details, die nicht bereits den Anlagen zur Klageschrift der Nichtigkeitsklägerin oder der Streitpatentschrift selbst zu entnehmen wären (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr 27 ff mwN). Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenteile lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin des Ausgangs-verfahrens in ihrem Schriftsatz eine eigene Bewertung des angezogenen Standes der Technik vornimmt, die den Interessen der Beklagten zuwiderläuft. Den An-- 4 - tragstellern steht es frei, jederzeit selbst das Streitpatent mit einer Nichtigkeits-klage anzugreifen. Es kann ihnen nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung ei-nes solchen Verfahrens auch über die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens Kennt-nisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, auch wenn die Nichtigkeitsklage auf Unterlagen zum Stand der Technik gestützt sein sollte, die nur schwer zu-gänglich sind. Hellebrand Dr. Niklas Sredl Pr
Full & Egal Universal Law Academy