BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 38/02 zu 3 Ni 28/95 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 28/95 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-vefahrens 3 Ni 28/95 (EU) gewährt; hiervon ausgenommen ist die Anlage B 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. Okto-ber 1995 (Bl 85 dA). G r ü n d e I Die Antragsteller begehren Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 28/95 (EU). Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens widersprechen dem An-trag in bezug auf die Anlage B 8 der Klageerwiderung der Beklagten vom 31. Ok-tober 1995, weil es sich hierbei um das Ergebnis klinischer Tests und um Betriebs-- 3 - interna handele, und berufen sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Ge-heimhaltung. Um dem Einwand einer eventuellen mißbräulichen Verwendung des Inhalts der Anlage B 8 entgegenzuwirken, beantragen die Antragsteller hilfsweise, die Anlage B 8 in teilgeschwärzter Form zugänglich zu machen. Insbesondere könnten die Er-gebnisse der Untersuchungen, ihre Bewertung und Schlussfolgerungen ge-schwärzt werden. Informationen über Ort und Zeit der Studie und der damit be-fassten Personen sollten aber erkennbar sein, damit beurteilt werden könne, ob es sich um eine betriebsinterne Untersuchung oder um eine Untersuchung handele, die Dritten zugänglich war und daher zum Stand der Technik gehörte. Die Nichtigkeitsbeklagte wendet sich auch gegen den Hilfsantrag. II Der Antrag auf Akteneinsicht hat, soweit er sich auf andere Aktenteile als die An-lage B 8 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsbeklagten vom 31. Oktober 1995 bezieht, schon deshalb Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdi-ges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommt, ob die Akteneinsicht in frem-dem oder im eigenen Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; GRUR 2001, 143 - Aktenein-sicht XV), ist die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich frei, es sei denn, die Patentinhaberin oder auch die Nichtigkeitsklägerin (s insow. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX) legen ein entgegenstehendes schutzwürdi-ges Interesse an der Geheimhaltung der Akten dar. Ein pauschaler Widerspruch genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis, die vermeintliche Mandantin der An-tragsteller sei Wettbewerberin. - 4 - Hinsichtlich der Anlage B 8 ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der Ge-heimhaltung aus dem Vortrag der Parteien des Ausgangsverfahrens, wonach die Angaben aus einer betriebsinternen Untersuchung stammen, die öffentlich nicht zugänglich sind. Die Anlage betrifft eine grafische Darstellung von Daten, die die Wirkung der Mittel Galanthamin und Tacrin unterschiedlicher Menge betreffenden und auf den Seiten 12 und 13 (Bl 60 und 61 dA) der Klageerwiderung der Beklag-ten vom 31. Oktober 1995 zutreffend beschrieben worden sind. Den Antragstellern weitere Einzelheiten der Anlage B 8, auch nur teilweise, zugänglich zu machen, hält der Senat, dem allein die Abwägung des allgemeinen Interesses an einer Ein-sichtnahme in die Nichtigkeitsakten einerseits und dem gegenüberstehenden Inte-resse der Parteien des Ausgangsverfahrens an der Geheimhaltung andererseits obliegt, für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage im vorliegen-den Fall nicht für erforderlich. Insoweit kann auch der Hilfsantrag der Antragsteller keinen Erfolg haben. Hellebrand Sredl Dr. Feuerlein Be
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