BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 40/11 zu3 Ni 22/09 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…wegen Akteneinsichtbetreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 22/09 (EU)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. September 2011 durch den Richter Guth als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl. Chem. Dr. Egerer und Schellbeschlossen:Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 22/09 (EU) gewährt, mit Ausnahme folgender Aktenteile:1. Die auf die Streitwertfestsetzung bezogenen Seiten, Bl. 333 bis 369, 395 bis 404 sowie Bl. 413 bis 427, sowie Bl. 431 bis 436.2. Die auf das US-Insolvenzverfahren der Beklagten bezogenen Seiten Bl. 315 bis 321.3. Die als Anlage L26 vorgelegte Vergleichsvereinbarung, Bl. 126.- 3 -G r ü n d eI.Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-rens 3 Ni 22/09 (EU).1. Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu 2) hat dem Antrag teilweise widersprochen und zwar im Hinblick auf nachfolgend aufgeführten Aktenteile:1. Die auf die Festsetzung des Streitwerts bezogenen Aktenteile.2. Die Ausführungen der Klägerin zum US-Insolvenzverfahren der Beklagten, nämlich Schriftsatz der Klägerin vom 4. Mai 2010 samt Anlagen L83, L84 und L85.3. Die als Anlagen L15, L16, L59 und L69 vorgelegten Schrift-sätze zum parallelen Verletzungsverfahren.4. Die unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit als Anlage L26 vorgelegte Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und Dritten.Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei in diesem Umfang zurückzuweisen, weil es sich bei den genannten Aktenteilen um vertrauliche Unterlagen handle, an deren Geheimhaltung sie ein schutzwürdiges Interesse besitze.Die Antragstellerin hat daraufhin der beantragten Beschränkung der Akteneinsicht teilweise zugestimmt und ihr nur hinsichtlich der von der Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu 2) aufgeführten Schriftsätze zum parallelen Verletzungsver-fahren widersprochen.2. Die Patentinhaberin und Antragsgegnerin zu 1) hat sich zu dem Akteneinsichtsantrag nicht geäußert.- 4 -II.Nachdem die Antragstellerin der von der Antragsgegnerin zu 2) geforderten Be-schränkung der Akteneinsicht teilweise zugestimmt hat, ist zwischen den Parteien nur noch streitig, ob insoweit auch die im Nichtigkeitsverfahren als Anlagen L15, L16, L59 und L69 eingereichten Schriftsätze zum parallelen Verletzungsverfahren von der beantragten Akteneinsicht auszunehmen sind. Die Antragstellerin hat dem widersprochen, während die Antragsgegnerin zu 2) hierzu vorgetragen hat, die fraglichen Unterlagen seien aufgrund darin enthaltenen technischen Erläuterungen zu den angegriffenen Produkten von der Akteneinsicht auszunehmen.Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht (vgl. BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht VIII). Dass diese Ak-tenteile dabei auch Ausführungen zu technischen Sachverhalten enthalten kön-nen, ist eine Selbstverständlichkeit und steht der Gewährung von Einsicht in diese Akten nicht schlechthin entgegen. Erst wenn von Seiten der Parteien des Aus-gangsverfahrens ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Ge-geninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 -Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30). Ein solches der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse kann etwa gegeben sein, soweit die fraglichen Unterlagen detaillierte Angaben über konkrete Verletzungsformen enthalten. In diesem Fall kann der betreffenden Par-tei ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zuzubilligen sein, um zu verhin-dern, dass außenstehenden Dritten über die Einsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens ein ungerechtfertigter Einblick in technische Entwicklungen eines Wettbewerbers ermöglicht wird.- 5 -Die von der Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu 2) angeführten Schrift-sätze enthalten jedoch weitgehend Rechtsausführungen und Erörterungen zur Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents und dessen Schutzgegenstands, wie sie grundsätzlich der freien Akteneinsicht unterliegen. Der bloße Vortrag, die fraglichen Schriftsätze enthielten Ausführungen zu den Produkten der Nichtig-keitsklägerin und Antragsgegnerin zu 2) bzw. zu ihrer Funktionsweise, ist für sich genommen nicht geeignet, den Grundsatz der freien Akteneinsicht sozusagen „vollumfänglich“ außer Kraft zu setzen, d. h. für sämtliche, den parallel zum Nich-tigkeitsverfahren geführten Verletzungsprozess betreffenden Aktenteile. Eine ent-sprechende Beschränkung der beantragten Akteneinsicht kommt daher nicht in Betracht. Um ein schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG hinrei-chend substantiiert darzulegen, hätte es vielmehr detaillierter Angaben von Seiten der Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu 2) dazu bedurft, welche konkreten Teile der von ihr als Anlagen L15, L16, L59 und L69 im Nichtigkeitsverfahren vor-gelegten Schriftsätze aus welchen Gründen ihrer Meinung nach geheimhaltungs-bedürftige Ausführungen enthalten. Denn nur ein solcher Vortrag gegeneinander abwägen zu können.Dem Akteneinsichtsgesuch war somit in dem im Tenor genannten Umfang zu ent-sprechen. Guth Dr. Egerer SchellPr
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