BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 43/01 zu 3 Ni 40/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 40/99(EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Dezember2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfah-rens 3 Ni 40/99 (EU) durch Übersendung einer Kopie des Urteils des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2001 ge-währt. G r ü n d e I Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 40/99 (EU) durch Übersendung des oben genannten Urteils des 3. Senats begehrt. Während sich die Nichtigkeitsklägerin innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ge-äußert hat, ist der Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag mit der Begründung entgegen-getreten, ohne Kenntnis des Auftraggebers des Antrags sei es ihm nicht möglich - 3 - zu beurteilen, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtig-keitsakte bestehe. II Der Antrag auf Akteneinsicht in Form der Übersendung des Urteils des 3. Senats vom 30. Januar 2001 hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der Patentinhaber legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Akten nachgewiesen hat (s BPatGE 29, 240), noch darauf, ob die Akteneinsicht im eigenen oder in fremdem Namen beantragt wird und in wessen Auftrag sie erfol-gen soll (s BGH GRUR 1999, 26 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen wären, die die Interessen des Nichtigkeitsbeklagten betreffen könnten, ist er gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort sub-stantiiert geltend zu machen. Hierfür genügt nicht, daß er seine Stellungnahme von der Kenntnis eines Auftraggebers abhängig macht. Ohne Vorliegen besonde-rer Umstände ist es für die Darlegung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinte-resses nicht erforderlich, den Auftraggeber zu kennen, zumal der Antragsteller als Patent- und Rechtsanwalt die Akteneinsicht auch im eigenen Namen begehren kann (BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Hellebrand Sredl Dr. Feuerlein Pr
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