BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 45/10 zu3 Ni 49/03 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtsache…- 2 -…betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 49/03 (EU)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterinnen Dr. Schuster und Prietzel-Funk am 25. Oktober 2010beschlossen:Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 49/03 (EU) gewährt.G r ü n d eDer Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 49/03 (EU). Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin II als Klägerin des Aus-gangsverfahrens widersprochen. Sie hat gerügt, dass der Akteneinsichtsantrag anonymisiert gestellt sein. Es bestehe ein besonderes Interesse an der Verweige-rung der Akteneinsicht, weil das Nichtigkeitsverfahren n der Berufungsinstanz vor dem Hintergrund teilweise hochsensiblen Materials vergleichsweise beendet wor-den sei, dies betreffe insbesondere die von ihr damals eingereichten Anlagen A15, A 19-21 und A29.Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Die Antragsgegnerin II hat sich nicht geäußert.- 3 -II.Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerin II als Klägerin des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges entgegenstehendes Inte-resse dargetan hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG.1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Inte-resses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachge-sucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR 2001, 143 -Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XIII; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdnr. 37). Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfah-rens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebe-nenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vor-zunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30). Der Grundsatz, dass die gesamten Akten des Nichtigkeitsverfahren der freien Akteneinsicht unterliegen, gilt auch für sonstige Aktenteile, die in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt wer-den. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtig-ten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akten-einsicht nachgesucht wird (vgl. BGH a. a. O - Akteneinsicht XVIII).2) An einem der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse fehlt es vorliegend schon mangels substantiierten Vorbringens der Antragsgegne-rin II. Insbesondere reicht ihr nicht näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen nicht für die erforderliche substantiierte Darlegung eines schutzwürdigen Interes-ses an der Geheimhaltung insbesondere der im einzelnen genannten anlagen. Bei der genannten Anlage A15 handelt es sich zwar offenbar um ein internes Papier. Dieses enthält jedoch Angaben, die in der Anlage 16 - die aber nicht von der Ak-- 4 -teneinsicht ausgenommen werden soll - in vollem Umfang ebenfalls enthalten sind. Ein relevantes Interesse an der Geheimhaltung von A15 ist mithin nicht er-kennbar. Gleiches gilt für die Anlagen A19, A20 und A21. A19 beinhaltet eine hausinterne Abfallbehandlungsanweisung der Antragsgegnerin II in englischer Sprache, für die eine deutsche Übersetzung ebenfalls vorliegt. Es fehlt eine Erklä-rung dafür, was das Geheimhaltungsbedürfnis begründen soll. A20 beinhaltet eine Terminplanung für ein Mailing aus dem Jahr 1992. Die dort anhängende Adres-senliste mag zwar dem Grundsatz nach der Geheimhaltung zugänglich sein. Wa-rum diese mehr als 18 Jahre alte Liste noch immer geheimhaltungsbedürftig sein sollte, hätte einer weitergehenden Begründung bedurft, nachdem die Antragsgeg-nerin II diese selbst in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Vergleichbares gilt für die A21, die längst veraltete Um-satzzahlen, nämlich aus den Jahren 1990 bis 1993, ausweist, sowie für die A29, die eine hausinterne Korrespondenz über Versuchsergebnisse betreffend ein Akti-vatorsystem wiedergibt. Auch bei letzterer fehlt jeder Hinweis auf ein Geheimhal-tungsinteresse der Antragsgegnerin II.Dr. Fuchs-Wissemann Prietzel-Funk Dr. Schusterprö
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