BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 48/12 zu3 Ni 21/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…wegen Akteneinsichtbetreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am19. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richterin Dipl. Chem. Dr. Proksch-Ledig und den Richter Schellbeschlossen:Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 21/12 gewährt.G r ü n d eI.Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12.Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auf-traggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchst-- 3 -richterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begeh-renden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 – Ak-teneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Erst wenn ein kon-kretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebe-nenfalls glaubhaft gemacht wird, ist von dem jeweiligen Antragsteller ein schutz-würdiges Gegeninteresse darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessen-abwägung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR-RR 2011, GRUR-RR 2011, 31 – Ak-teneinsicht XXI; BGH, GRUR 2007, 133 – Akteneinsicht XVII).Die Antragsgegnerin I hat vorgetragen, es bestünden keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin II hat der bean-tragten Akteneinsicht zwar widersprochen, aber keine Angaben zu einem mög-licherweise bestehenden Gegeninteresse vorgetragen. Ein solches Gegeninte-resse ist auch nicht ersichtlich.Dem Akteneinsichtsgesuch war somit zu entsprechen. Vorsitzender RichterSchramm ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung ge-hindert.SchellDr. Proksch-Ledig SchellPr
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