BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 48/99 zu 3 Ni 59/98 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 59/98 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgericht am 22. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 59/98 (EU) gewährt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 59/98 (EU) begehrt. Die Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, daß sie nur bestimmte Ausführungsformen des Streitpatents angegriffen habe. Hieraus könnte die Antragstellerin auf die Geschäftsinteressen der Nichtigkeitsklägerin schließen, so daß diese ein Interesse an der Geheimhaltung ihrer ins Auge gefaßten geschäftlichen Aktivitäten habe. - 3 - Der Nichtigkeitsbeklagte widerspricht der Akteneinsicht durch die Antragstellerin im Hinblick auf seinen Schriftsatz vom 14. September 1998, mit dem er eine beschränkte Fassung des Patentanspruchs des Streitpatents vorgelegt hat. Aus dem Schriftsatz lasse sich sein geschäftliches Interesse ablesen, so daß die Akteneinsicht einen schwerwiegenden Nachteil im geschäftlichen Verkehr zur Folge hätte. II. Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 59/98 (EU) hat Erfolg, weil die Antragsgegner ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dar-getan haben (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren stehen grundsätzlich jeder-mann frei, es sei denn, die Nichtigkeitsklägerin oder der Patentinhaber haben ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Hierzu gehören alle beim Bundespatentgericht erwachsenen Aktenteile. Der Nichtigkeitsbeklagte hat ebensowenig wie die Nichtigkeitsklägerin darlegen können, daß sein Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, sich über den Inhalt der Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu infor-mieren, Vorrang hat. Daß sich die Kenntnis der Antragstellerin im Falle der Akteneinsicht auf die Stellung der Verfahrensbeteiligten im Wettbewerb auswirken kann, rechtfertigt eine Einschränkung der freien Akteneinsicht ebensowenig wie die Befürchtung, der Inhalt der Nichtigkeitsakte könne Rückschlüsse auf die Geschäftsinteressen der Nichtigkeitsklägerin und des Patentinhabers zulassen. Der Antragstellerin steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Streitpatent anzugreifen. Es kann ihr nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens auch über die Akten des Nichtig-keitsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei sie durchaus auch auf eventuelle Verletzungsformen schließen könnte, oder Informa-- 4 - tionen darüber erhalten will, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Damit verknüpfte private Interessen der Verfahrensbeteiligten haben gegenüber dem Interesse der Antrag-stellerin zurückzutreten, weil ihr Begehren auf Akteneinsicht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (BPatGE 22, 66). Beide Verfahrensbeteiligte haben nicht näher dargelegt, welche Aktenteile sen-sible Informationen enthalten, obwohl ihnen die Bedenken der Antragstellerin vom 22. Februar 2000 gegen einen nicht näher präzisierten Widerspruch mitgeteilt worden waren. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder ein-zelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betrof-fen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 39; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 10). Grüttemann Trüstedt Sredl Fa
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