BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 49/10 zu3 Ni 11/03 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…betreffend das Akteneinsichtsverfahren 3 Ni 11/03 (EU)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Gerster in der Sitzung vom 29. September 2010beschlossen:Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 11/03 (EU) gewährt.G r ü n d eI .Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/03 (EU). Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin I als Beklagte des Aus-gangsverfahrens insoweit widersprochen als sie geltend macht, dass der Schrift-satz der Klägerin vom 19. Februar 2004 nebst Anlagen auszunehmen sei, da diese Unterlagen Ausführungen im parallelen Verletzungsverfahren beträfen, an dem sie als Klägerin beteiligt gewesen sei. Das eingereichte Urteil enthalte per-sönlichkeitsbezogene Informationen über die Parteien, die für Außenstehende nicht von Interesse seien. Die Antragsstellerin hat sich demgegenüber darauf be-rufen, dass diese Ausführungen ein schutzwürdiges Interesse nicht begründen könnten.- 3 -II.Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerin I als Beklagte des Ausgangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges entgegenstehendes Inte-resse dargetan hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG.1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Inte-resses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachge-sucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; BGH GRUR 2007, 815 - Aktenein-sicht XVIII; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37). Erst wenn von Seiten der Par-teien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Ge-geninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 - Aktenein-sicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdn. 30).2) An einem der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse der Antragsgegnerin I als der Beklagten des Ausgangsverfahrens fehlt es bereits unter Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens. Denn die freie Akteneinsicht umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Nichtigkeitsverfahrens, wie der Bundesge-richtshof in der Entscheidung „Akteneinsicht XVIII“ (GRUR 2007, 814, 815) erneut unter Verweis auf § 99 Abs. 2 und 3 PatG hervorgehoben hat. Danach unterliegen auch in das Nichtigkeitsverfahren eingeführte Aktenteile aus Patentverletzungs-verfahren - ungeachtet der für das Verletzungsverfahren geltenden Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO - der uneingeschränkten Akteneinsicht, solange nicht ein ent-gegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist. Allein die Tatsa-che, dass sie keinen inhaltlichen Bezug zu dem Streitpatent aufweisen oder je-- 4 -denfalls für die Beurteilung seiner Rechtsbeständigkeit nicht relevant sind, ist für sich betrachtet kein Grund für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens an ihrer Geheimhaltung (vgl. Rspr. des Senats in BPatGE 51, 235 - Umfang der Akteneinsicht). 3) Vorliegend genügt das nicht näher konkretisierte, pauschale Vorbringen der Nichtigkeitsklägerin nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung des Akteninhalts. Es hätte ins-besondere der Darlegung bedurft, inwieweit und weshalb der Schriftsatz der Klä-gerin vom 19. Februar 2004 nebst Anlagen geheimhaltungsbedürftig sein soll. Der bloße Umstand, dass darin ein Teil der Urteilsbegründung des das Verletzungs-verfahrens betreffenden Urteils des LG Düsseldorf Az 4a O 271/02 zitiert wird und dieses - jedermann öffentlich zugängliche Urteil - auch als Anlage beigefügt wor-den ist, rechtfertigt offensichtlich ebenso keine andere Bewertung, wie der bloße Hinweis auf persönlichkeitsbezogene Informationen über die Parteien. Zwar ist grundsätzlich auch das Recht auf informelle Selbstbestimmung als schutzwürdi-ges Interesse im Rahmen der Akteneinsicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 2007, 628 - MOON). Es obliegt aber der der Akteneinsicht widersprechen-den Antragsgegnerin I, hier zudem eine juristische Person, derartige Gründe sub-stantiiert darzulegen und insbesondere die auszunehmenden Aktenteile grund-sätzlich genau zu bezeichnen, sofern sie sich aus nicht ohne Weiteres aus dem Vortrag ergeben (BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht; BPatG Beschl. v. 20. November 2009 - 1 ZA (pat) 6/09 zu 1 Ni 8/09 (EU)). Insoweit ist vorliegend nicht ersichtlich, woraus ein derartiges schutzwürdiges Interesse der Antraggegne-rin resultieren soll.- 5 -Dem Akteneinsichtsantrag war daher in vollem Umfang zu entsprechen, ohne dass es der Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses der Antragsstelle-rin und einer Abwägung mit den Interessen der Antragsgegnerinnen bedurft hätte Dr. Fuchs-Wissemann Engels Dr. GersterPr
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