BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 5/01 zu 3 Ni 58/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 58/00 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Rich-ters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 58/00 gewährt. - 3 - G r ü n d e I. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 58/00 begehrt. Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwendungen innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen erhoben hat, haben die Nichtigkeitsbeklag-ten dem Antrag widersprochen. Die Antragstellerin sei in der überschaubaren Ar-maturenbranche nicht bekannt, so dass der Verdacht bestehe, dass sie für einen nicht genannten Dritten tätig sei. Die Kenntnis des wahren Interessierten sei aber Voraussetzung, um ein möglicherweise der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberinnen geltend machen zu können. II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht darge-tan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, die beklagten Patentinhaberinnen haben ein der Akteneinsicht entgegenste-hendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Grün-de haben sie nicht vorgetragen. Daß die Antragstellerin den Beklagten des Aus-gangsverfahrens nicht bekannt ist, rechtfertigt für sich genommen keine Ausnah-me vom Grundsatz der freien Akteneinsicht. Dieser schließt es aus, der Antrag-stellerin zugunsten der Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens den Inhalt der Akte vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die Antragstelle-rin darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg - 4 - das og Patent angegriffen und verteidigt wird. In diesem Bereich der sachlichen Auseinandersetzung haben damit untrennbar verbundene private Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückzutreten, weil ihr Begehren in Einklang mit dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit steht, be-stehende Patente überprüfen zu lassen, deren Rechtsbestand durch eine Nichtig-keitsklage in Frage gestellt wird (BPatGE 22, 66, 67). Die Beklagten des Ausgangsverfahrens können sich nicht darauf berufen, dass die Gewährung der Akteneinsicht von der Benennung des Auftraggebers der An-tragstellerin abhängt. Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, kommt es nicht darauf an, ob sie im eigenen oder im fremden Interesse begehrt wird und in wes-sen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile von der Akteneinsicht betroffen wären, die die Interessen der Antrags-gegner berühren, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenste-hende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonde-rer Umstände ist dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Hellebrand Trüstedt Sredl Ko
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