BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 5/02 zu 3 Ni 11/99 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 11/99 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfah-rens 3 Ni 11/99 (EU) gewährt. G r ü n d e I Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/99 (EU) begehrt. Während die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihr Einverständnis erklärt hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag widersprochen. Für die Prü-fung eines eventuell der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Ge-heimhaltung der Nichtigkeitsakten sei die Kenntnis der Person des Antragstellers notwendig. Soweit dieser nicht genannt werde, widersetze sich die Nichtigkeitsbe-klagte der Akteneinsicht. - 3 - II Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten dar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Akteneinsicht in fremden oder im eigenen Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Aktenein-sicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen wären, die die Interessen der Nichtigkeits-beklagten berühren könnten, ist sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht ent-gegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür genügt nicht, die Stellungnahme von der Kenntnis des Auftraggebers abhängig zu ma-chen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände, auf die sich die Nichtigkeitsbeklagte im vorliegenden Fall nicht berufen hat, ist es für die Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung der Akten nicht notwendig, den Auftraggeber zu kennen, zumal die als Auftraggeber genannte Patentanwalts-kanzlei Akteneinsicht auch im eigenen Namen beantragen kann (s BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Hellebrand Dr. Niklas Sredl Pr
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