BPatG 152ni_adler 07.12 BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 51/12 zu 3 Ni 21/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … wegen Akteneinsicht betreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig und den Richter Schell beschlossen: Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 21/12 gewährt. G r ü n d e Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auf-traggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchst-richterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begeh-renden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 – - 3 - Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Erst wenn ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebe-nenfalls glaubhaft gemacht wird, ist von dem jeweiligen Antragsteller ein schutz-würdiges Gegeninteresse darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessen-abwägung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR-RR 2011, GRUR-RR 2011, 31 – Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2007, 133 – Akteneinsicht XVII). Die Antragsgegnerin I hat vorgetragen, es bestünden keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin II hat zu dem Akteneinsichtsantrag keine Stellung genommen. Dem Akteneinsichtsgesuch war somit zu entsprechen. Schramm Dr. Proksch-Ledig Schell Pr
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