BPatG 152ni_adler 07.12 BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 52/12 zu 3 Ni 21/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … wegen Akteneinsicht betreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12 der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig und den Richter Schell beschlossen: Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12 gewährt. G r ü n d e Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auf-traggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchst-richterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begeh-renden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 – - 3 - Akteneinsicht XI; BGH, GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Erst wenn ein kon-kretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebe-nenfalls glaubhaft gemacht wird, ist von dem jeweiligen Antragsteller ein schutz-würdiges Gegeninteresse darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessen-abwägung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR-RR 2011, GRUR-RR 2011, 31 – Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2007, 133 – Akteneinsicht XVII). Die Antragsgegnerin I hat vorgetragen, es bestünden keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin II hat der bean-tragten Akteneinsicht zwar widersprochen, aber keine Angaben zu einem mög-licherweise bestehenden Gegeninteresse vorgetragen. Ein solches Gegeninte-resse ist auch nicht ersichtlich. Dem Akteneinsichtsgesuch war somit zu entsprechen. Schramm Dr. Proksch-Ledig Schell Pr
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