BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 55/00 (zu 3 Ni 43/00 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 43/00(EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Rich-ters Dipl.-Chem. Dr. Jordan und der Richterin Sredl beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 3 Ni 43/00 (EU) gewährt mit Ausnahme der Anla-gen NK 11 c) bis NK 11 t) zum Schriftsatz der Klägerin vom 28. Juli 2000. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 43/00 (EU) begehrt. - 3 - Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag mit der Maßgabe zugestimmt, daß die mit dem Klageschriftsatz vom 28. Juli 2000 eingeführten Anlagen NK 11 c) bis NK 11 t) von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Diese Unterlagen beträfen interne ver-trauliche und vertragliche Regelungen, die ausschließlich die Parteien des Aus-gangsverfahren beträfen und keineswegs zur Weitergabe an Dritte gedacht wären. II Der Antrag auf Akteneinsicht hat, soweit er sich auf andere Aktenteile als die von der Nichtigkeitsklägerin genannten Anlagen NK 11 c) bis NK 11 t) bezieht, schon deshalb Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Ge-geninteresse nicht dargetan, sondern der Akteneinsicht zugestimmt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Im übrigen hat die Nichtigkeitsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Ge-heimhaltung, wie sie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 dargelegt hat. Die dort angesprochenen Unterlagen, die die Nichtigkeitsklägerin als Anlagen zum Klage-schriftsatz eingereicht hat, betreffen Forschungsvorhaben und Entwicklungen, über die Geheimhaltung vereinbart worden ist. Der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht Informationen über solche Firmen-interna zu verschaffen (vgl BPatGE 28, 37; Benkard, PatG, 9. Aufl § 99, Rdnr 18), ginge über das hinaus, was an Informationen sinnvoll und erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten für einen Angriff auf das Streitpatent des Ausgangsverfahrens einzuschätzen. Sie waren deshalb von der Akteneinsicht auszunehmen (s BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII). Hellebrand Dr. Jordan Sredl Be
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