BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 58/02 zu 3 Ni 38/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 38/02 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Dezember 2002 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Brandt beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 3 Ni 38/02 gewährt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 38/02. Die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens haben dem Antrag wider-sprochen. Zur Begründung trägt die Nichtigkeitsklägerin vor, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens derzeit über einen außergerichtlichen Vergleich verhandel-ten, der ua Stillschweigen über die Umstände der Nichtigkeitsklage umfasste. Dies stehe einer Akteneinsicht entgegen. Außerdem stamme der Antrag offensichtlich von einem berufsmäßigen Rechercheur, der keinen Auftraggeber benannt habe. - 3 - Das Eigeninteresse des Antragstellers könne nur von untergeordneter Bedeutung sein. Der Nichtigkeitsbeklagte weist zudem darauf hin, dass Personen, die gewerbsmä-ßig Auskünfte über Patentangelegenheiten erteilten, den Auftraggeber nennen müssten, um den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zu geben, ein gegen diesen Hintermann bestehendes Interesse an der Geheimhaltung geltend zu machen. II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, die Patentinhaberin beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 26 ff). Soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darzulegen. Das Vorbringen der Nichtigkeitsbeklagten, die zwischen den Parteien des Aus-gangsverfahrens anhängigen Vergleichsverhandlungen stünden der beantragten Akteneinsicht entgegen, betreffen private Interessen am Bestand des Streitpatents und begründen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Nach dieser Vorschrift ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei, und es steht nicht im Belieben der Beteiligten, wer Akteneinsicht nehmen kann (vgl BPatGE 22, 66). So kann der Abschluss eines Vergleichs im Nichtigkeitsverfahren ebenso wenig wie schwebende Vergleichsverhandlungen zu einer generellen Versagung der Akteneinsicht führen. Allenfalls kann der Vergleich selbst ausgenommen wer-- 4 - den (vgl BGH GRUR 1972, 195 – Akteneinsicht VIII; BPatGE 34, 9). Im übrigen müssen die privaten Interessen eines Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Inter-esse des Antragstellers im Akteneinsichtsverfahren zurückstehen, weil sein Begehren im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente, deren Rechtsbestand in Frage gestellt ist, überprüfen zu las-sen (BGH aaO). Entgegen der Ansicht des Nichtigkeitsbeklagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Akteneinsicht im eigenen oder in fremdem Namen beantragt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen sind, die die Interessen des Nichtigkeitsbeklagten berühren könnten, ist er gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenste-hende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür reicht es nicht aus, die Stellungnahme von der Kenntnis des Auftraggebers abhängig zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände, auf die sich der Nichtigkeitsbeklagte hier nicht berufen hat, ist es für die Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung der Akten nicht notwendig, den Auftraggeber zu kennen (BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Sredl Riegler Brandt Fa
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