BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 65/00 zu 3 Ni 53/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 53/00 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Rich-ters Dipl.-Ing. Köhn und der Richterin Sredl beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 53/00 gewährt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 53/00 begehrt. Während die Nichtigkeitsbeklagte innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von zwei Wochen hiergegen keine Einwendungen erhoben hat, hat die Nichtig-keitsklägerin dem Antrag widersprochen, weil der wahre Auftraggeber nicht er-kennbar sei. - 3 - II. Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dar-getan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein der Aktenein-sicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten darzulegen. Solche Gründe hat sie nicht vorgetragen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gewährung der Akteneinsicht von Aktivitäten der Antragstellerin im Geschäftsleben abhängt. Die Antragstellerin U… GmbH ist eine im Handelsregister von Hamburg unter der Nummer HRB 74682 (s Schrift-satz der Antragstellerin vom 30.11.2000) eingetragene Gesellschaft und damit eindeutig identifizierbar. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Ak-teneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Die An-tragsgegner sind gehalten, ihr der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Hellebrand Köhn Sredl Ko
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