BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 65/10 zu3 Ni 56/06 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…betreffend das Akteneinsichtsverfahren 3 Ni 56/06 (EU)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richterin Prietzel-Funk und des Richters Dr. Lange am 13. Oktober 2010beschlossen:Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 56/06 (EU) gewährt.G r ü n d eI.Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/06 (EU). Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin III als Klägerin des Aus-gangsverfahrens widersprochen und dazu vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe „eine Vereinbarung“. Die Antragstellerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass sich hieraus kein schutzwürdiges Interesse ergebe. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht geäußert.- 3 -II.Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerin III kein entgegen-stehendes, hinreichend schutzwürdiges Interesse dargetan hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG.1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Inte-resses des Antragstellers, noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachge-sucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Aktenein-sicht IX; GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Aktenein-sicht XVII; GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Busse/Schuster/-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37). Erst wenn von Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Abwägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 143, 144 -Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht VXII, Schulte, PatG, 8. Aufl., §§ 99 Rdn. 30).2) An einem der Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse fehlt es vorliegend schon mangels substantiierten Vorbringens der Antragsgegne-rin III. Es ist nicht vorgetragen, aus welchen Gründen eine nicht näher erläuterte, offenbar - da nicht in den Nichtigkeitsakten befindliche - außergerichtlich ge-- 4 -schlossene Vereinbarung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens der Akteneinsicht entgegenstehen sollte. Hierfür ist nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich.Dr. Fuchs-Wissemann Prietzel-Funk Dr. LangePr
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