BUNDESPATENTGERICHT 3 ZA (pat) 72/05 (zu 3 Ni 5/05 (EU)) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 5/05 (EU) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezem-ber 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Brandt und Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 5/05 (EU) gewährt. G r ü n d e I. Die Antragsteller begehren im eigenen Namen Einsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 3 Ni 5/05 (EU) nebst Vorakten. Die Nichtigkeitsklägerin hat inner-halb der Äußerungsfrist keine Einwände erhoben. Die Nichtigkeitsbeklagte hat der Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, in dem Nichtigkeitsverfahren gehe es u. a. um Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von Ciprofloxaci-ninfusionslösungen bezüglich Stabilität und dergleichen. Da hier u. a. auch arznei-mittelrechtlich relevante Themen Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens seien, habe sie ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - 3 - II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben, da die Antragsgegnerin 1 ihr Ein-verständnis erklärt hat und die Antragsgegnerin 2 als weitere Partei des Aus-gangsverfahrens kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhal-tung dargelegt hat, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren einschließlich der vom Gericht beigezogenen Akten (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 99 Rdn. 23 m.w.Nachw.) steht nach §§ 99 Abs. 3, 31 PatG grundsätzlich jedermann frei, es sei denn, eine der Parteien des Ausgangsverfahrens legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges In-teresse an der Geheimhaltung dar (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 37). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Nich-tigkeitsverfahrens nachgewiesen hat, noch darauf, ob die Akteneinsicht im eige-nen oder im fremden Namen beantragt wird. Ein Rechtsanwalt kann die Aktenein-sicht daher auch im eigenen Namen begehren, ohne seinen Auftraggeber nament-lich benennen zu müssen (vgl. BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV, BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Die Patentinhaberin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten des Nichtigkeitsverfahrens nicht dargetan. Ihr Vortrag, in dem Ausgangsver-fahren gehe es u. a. um Fragen in Zusammenhang mit der Zulassung von Cipro-floxacininfusionslösungen bezüglich Stabilität udgl. und damit auch um arzneimit-telrechtlich relevante Themen, enthält keinerlei substantiierte Angaben, die erken-nen lassen, auf welche - nach § 34 AMG ohnehin im Bundesanzeiger bekannt zu machende - Zulassung oder gegebenenfalls welches Zulassungsverfahren die Pa-tentinhaberin Bezug nimmt und welche Aktenteile sich mit arzneimittelrechtlichen Fragen befassen, die schutzwürdige rechtliche oder wirtschaftliche Belange der Patentinhaberin berühren könnten. Ein generelles Interesse der Patentinhaberin, - 4 - dass keine Details über Angriffs- und Verteidigungsargumentationen bezüglich des Streitpatents bekannt werden, die ihre Verhandlungs- oder Aktionsmöglichkei-ten unter Umständen schwächen, reicht für sich allein jedenfalls nicht aus, Dritte von der Akteneinsicht auszuschließen. Dr. Schermer Brandt Dr. Proksch-Ledig Pü
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