BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 73/10zu 3 Ni 66/08 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 3 Ni 66/08hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am11. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Schellund die Richterin Dipl.-Chem. Zettlerbeschlossen:Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 66/08 (EU) gewährt.- 3 -G r ü n d eDer Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens3 Ni 66/08 (EU). Das Verfahren wird von den Parteien wegen Vergleichsverhand-lungen zurzeit nicht betrieben, ohne dass formal das Ruhen des Verfahrens ange-ordnet ist. Dem Akteneinsichtsantrag haben die Antragsgegnerinnen widerspro-chen. Die Antragsgegnerin zu 1 meint, das Verfahren sei wegen der laufenden Vergleichsverhandlungen nicht öffentlich. Für sie bestehe deshalb ein schutzwür-diges Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht, jedenfalls für die von ihreingereichten geänderten Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag. Die Antrags-gegnerinnen zu 2 und 3 machen geltend, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das patenthindernde bzw. patentvernichtende Material nicht einer un-beschränkten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, da dadurch ein wesentli-ches Element der zwischen den Parteien laufenden Vergleichsverhandlungen entfallen würde. Dritten bleibe es jederzeit möglich, durch Datenbankrecherchenselbständig den entgegengehaltenen Stand der Technik aufzufinden. Ein eigenesInteresse des Antragstellers, sei nicht erkennbar oder gar höherrangig.Im Laufe des Akteneinsichtsverfahrens hat sich die F… KG als Auf-traggeberin des Antragstellers zu erkennen gegeben und vorgetragen, ihr Inte-resse an der Akteneinsicht beruhe darauf, dass einer ihrer Unternehmensteile in den USA aus einem zum Streitpatent parallelen US-Patent abgemahnt worden sei.Die Antragsgegnerinnen haben sich hierzu nicht mehr geäußert.- 4 -II.Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerinnen kein hinrei-chend schutzwürdiges entgegenstehendes Interesse dargetan haben, § 99 Abs. 3Satz 3 PatG.1. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Esbedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Inte-resses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachge-sucht wird (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR 2001, 143 - Ak-teneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007, 815 - Akten-einsicht XVIII; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99, Rdn. 37). Erst wennvon Seiten der Parteien des Ausgangsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegen-stehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist einschutzwürdiges Gegeninteresse durch den Antragsteller darzulegen und eine Ab-wägung unter den beteiligten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2001,143, 144 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, PatG,8. Aufl., § 99 Rdn. 30).2. An einem der beantragten Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse fehlt es vorliegend schon mangels substantiierten Vorbringens der An-tragsgegnerinnen. So hat die Antragsgegnerin zu 1 nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen die von ihr im Nichtigkeitsverfahren angekündigten Haupt- bzw. Hilfsanträge als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sein sollten. Solche Gründe sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Soweit aus der Fassung dieser Anträge Rückschlüsse auf prozesstaktische Erwägungen der Patentinhaberin gezogen werden könnten, vermag dies für sich genommen noch kein schutzwürdiges Inte-resse i. S. v. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG zu begründen. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen der Nichtigkeitsklägerinnen, die laufenden Vergleichsverhandlun-gen stünden der beantragten Akteneinsicht entgegen. Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf die Akten von Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich zugunsten der freien Akteneinsicht entschieden. Weder ein bereits erfolgter Abschluss eines - 5 -Vergleichs im Nichtigkeitsverfahren noch schwebende Vergleichsverhandlungen können deshalb zu einer generellen Versagung der Akteneinsicht führen. Der Ge-sichtspunkt, dass durch die Akteneinsicht Dritter eine vergleichsweise Einigung der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens möglicherweise gefährdet werden könnte, ist ebenfalls nicht als schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG zu werten und kann daher nicht zur Versagung der Akteneinsicht führen. Denn auch im Fall von Vergleichsverhandlungen steht es Dritten grundsätzlich offen, sich im Wege der Akteneinsicht darüber zu informieren, inwieweit und mit welchen Mitteln das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Allenfalls kann der Vergleich selbst von der Einsicht in die Akten ausgenommen werden (vgl BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII; BPatGE 34, 9).Nachdem die Antragsgegnerinnen kein der beantragten Akteneinsicht entgegen-stehendes, schutzwürdiges Interesse dargelegt haben, kommt es auf die Fragenicht mehr an, ob der Antragsteller bzw. seine Auftraggeberin ein überwiegendes Eigeninteresse an der Akteneinsicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat (vgl. BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).Schramm Zettler Schellprö
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