BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 74/10 zu3 Ni 32/08 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent …(DE …)(hier: Kostenfestsetzung)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Schell am 14. Februar 2011beschlossen:1. Die Erinnerung wird verworfen.2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 1.082,85 Euro.- 3 -G r ü n d eI.Mit Beschluss des Senats vom 16. März 2010 wurden dem Beklagten zu 1) die durch Anfechtung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 19. Januar 2010 verursachten weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.Die Rechtspflegerin hat die zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 26. August 2010 auf 1.082,85 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten zu 1) am 6. September 2010 zugestellt.Gegen diesen Beschluss hat er mit dem am 1. Oktober 2010 bei Gericht einge-gangenen Schriftsatz vom 15. September 2010 Erinnerung eingelegt, ohne dabei allerdings erneut zur Sache Stellung zu nehmen.Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, da der Rechtsbehelf nicht fristgemäß eingelegt worden sei.Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug ge-nommen.II.1. Die Erinnerung ist unzulässig.Nach § 23 Abs. 2 RpflG müssen Erinnerungen gegen Entscheidungen der Rechtspfleger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses schriftlich beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Der ange-fochtene Beschluss wurde dem Beklagten zu 1) ausweislich des zur Akte gelang-ten Empfangsbekenntnisses am 6. September 2010 zugestellt, so dass die - 4 -Erinnerungsfrist am 20. September 2010 endete. Die Erinnerung des Beklagten zu 1) ist jedoch erst am 1. Oktober 2010 und damit verspätet bei Gericht eingegangen.2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens waren dem Beklagen zu 1) aufzuerle-gen, da sein Begehren erfolglos war (§ 84 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem im angefochtenen Be-schluss festgesetzten Betrag.Schramm Dr. Gerster SchellPr
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