BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 ZA (pat) 83/10zu 3 Ni 25/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Akteneinsichtssache…- 2 -…betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 3 Ni 25/09hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie des Richters Schell und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg beschlossen:Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 3 Ni 25/09, ausgenommenSeiten 19 und 20 des Schriftsatzes der Nichtigkeitsklägerin vom 10. November 2009, in der Gerichtsakte Blatt 24 und 25,gewährt.Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.- 3 -G r ü n d eI.Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-rens 3 Ni 25/09.Die Patentinhaberin widerspricht dem Antrag und macht geltend, der Antrag sei schon deshalb zurückzuweisen, weil er von einer Rechtsanwältin ohne Angabe ihres Auftraggebers gestellt worden sei. Die nachträgliche Benennung von Herrn M… als die Person, in deren Namen die Akteneinsicht beantragt werde,könne die Unzulässigkeit des Akteneinsichtsantrags nicht heilen. Der Antrag sei auch nicht begründet, da aufgrund des Verhaltens von Herrn M… in derVergangenheit befürchtet werden müsse, dass die über eine Akteneinsicht er-langten Informationen sachwidrig einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Die Patentinhaberin befinde sich mit Herrn M… in diversen Rechtsstreitigkeiten und befürchte im Fall einer Akteneinsicht Rechtsnachteile für sich. Au-ßerdem seien die geltend gemachten Klagegründe des Nichtigkeitsverfahrens von hoher Brisanz und ihre Weiterverbreitung geeignet, das Ansehen des zweiten Mit-erfinders zu beschädigen. Ein eigenes Interesse der Antragstellerin oder ihres Auftraggebers sei demgegenüber nicht erkennbar. In jedem Fall werde beantragt, die Erwiderung der Patentinhaberin auf den Antrag vom 16. Februar 2011 von der Akteneinsicht auszuschließen, da sie Informationen über einen Mitarbeiter der Patentinhaberin enthalte.Die Nichtigkeitsklägerin beantragt ebenfalls, den Antrag auf Akteneinsicht zurück-zuweisen, hilfsweise zumindest die Seiten 19 und 20 der Nichtigkeitsklageschrift von der Akteneinsicht auszunehmen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, in der Nichtigkeitsklageschrift werde eine widerrechtliche Entnahme geltend gemacht und dabei auf den Seiten 19 und 20 Angaben zur Funktionsweise und zum Standort einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Maschine vorgetragen. - 4 -Zudem würden auf Seite 20 der Nichtigkeitsklageschrift diverse Rechtsübergänge aufgezählt, die ebenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien.Die Antragstellerin tritt dem entgegen.II.1. Der Antrag ist zulässig. Die Gewährung von Akteneinsicht hängt nicht davon ab, ob die begehrte Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt wird bzw. in wessen Interesse sie erfolgen soll. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsbeklagten für die Zulässigkeit eines Akteneinsichtsantrags nicht darauf an, ob der Antragsteller seinen Auftraggeber benannt hat (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV). Der von einem anwaltlichen Vertreter ge-stellte Antrag erfordert ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht, dass der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht werden muss (vgl. BGH GRUR 2001, 143 f. – Akteneinsicht XV; Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl., § 99 Rdn. 16), wie dies die Antragstellerin im vorliegenden Fall nachträglich getan hat.2. Der Antrag ist auch teilweise begründet. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, stand ihm ein schutzwürdiges Interesse der Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin zu 2 entgegen.Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG steht die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens dritten Personen frei, es sei denn, der Patentinhaber legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Dies gilt entsprechend für den Nichtigkeitskläger des betreffenden Verfah-rens (vgl. BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht VIII; BGH GRUR 2007, 133 –Akteneinsicht XVII). Es entspricht einem solchen Interesse der Nichtigkeitskläge-rin, Aktenteile, die sich auf eine widerrechtliche Entnahme beziehen, nicht durch Akteneinsicht zugänglich zu machen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdn. 38). Daher waren die entsprechenden, von der Nichtigkeitsklägerin be-- 5 -nannten Seiten ihres Klageschriftsatzes von der Akteneinsicht auszunehmen. Die insoweit begründeten Einwände der Nichtigkeitsklägerin rechtfertigen jedoch nur eine Beschränkung der beantragten Akteneinsicht in dem im Tenor genannten Umfang. Im Übrigen besteht weder auf Seiten der Nichtigkeitsklägerin noch der Nichtigkeitsbeklagten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse.So fehlt es auf Seiten der Nichtigkeitsbeklagten bereits an jeder konkreten Darle-gung, welche der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eingereichten Schriftstü-cke aus welchem Grund interessens- oder ansehensgefährdende Informationen enthalten und eine Ausnahme von der Akteneinsicht rechtfertigen könnten. Ent-sprechende Anhaltspunkte sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die rein spe-kulativen und allgemein gehaltenen Befürchtungen der Nichtigkeitsbeklagten zur möglichen „sachwidrigen Weiterverbreitung“ der über eine Akteneinsicht erlangten Informationen sowie der Hinweis auf laufende Rechtsstreitigkeiten genügen den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an einer Geheimhaltung bestimmter Akteninhalte in keinster Weise. Dies umso weniger, als die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich frei und damit ohnehin allen interessierten Personen eröffnet ist, mithin also auch po-tentiellen Wettbewerbern. Die Weiterverbreitung von Verfahrensinhalten über den Weg der Akteneinsicht ist diesem Recht immanent und kann somit nicht zu des-sen Beschränkung oder Versagung führen. Auch Konkurrenten der Patentinhabe-rin steht es generell offen, sich im Wege der Akteneinsicht darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Die Frage, ob der Auftraggeber der Antragstellerin im vorliegenden Fall möglicherweise bestimmte Informationen des Nichtigkeitsverfah-rens weitergeben kann, ist deshalb für sich genommen noch nicht geeignet, ein schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin an der Versagung der Akteneinsicht zu begründen. Nachdem die Nichtigkeitsbeklagte somit kein der beantragten Ak-teneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargelegt hat, kommt es auf die Frage, ob die Antragstellerin bzw. ihr Auftraggeber ein überwiegendes Ei-- 6 -geninteresse an der Akteneinsicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, nicht mehr an (vgl. BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).Soweit die Nichtigkeitsbeklagte darüber hinaus sinngemäß beantragt hat, ihre Wi-derspruchsbegründung gegen den Akteneinsichtsantrag vom 16. Februar 2011 der Antragstellerin nicht zur Kenntnis zu übermitteln, war dem bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil diese Vorgehensweise das Gebot des rechtlichen Ge-hörs der Antragstellerin verletzen würde. Dieses Gebot eröffnet allen Verfahrens-beteiligten die umfassende Möglichkeit, eigene Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben bzw. ihre Auffassung zum Vortrag der Gegenseite sowie zu den ver-fahrensgegenständlichen Rechtsfragen darzulegen.Schramm Schell Dr. MünzbergPr
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