1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. März 2010 – 2 Sa 200/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren – 4 AZR 278/10 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler
Creutzfeldt
Winter
Lippok
Pieper