1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2020 – 17 Sa 1693/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 327/20 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber
Klug
W. Reinfelder
Schuldt
Häseler-Wallwitz