1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2018 – 5 Sa 351/17 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 76/19 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber
W. Reinfelder
Klug
Schuldt
Theodor Wuppermann