1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 – 18 Sa 96/15 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert
Creutzfeldt
Rinck
Bredendiek
Dierßen