1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. September 2016 – 8 Sa 1862/15 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 147/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber
Rinck
W. Reinfelder
Steding
A. Wedepohl