1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2011 – 9 Sa 1540/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Creutzfeldt
Winter
Treber
Pust
Steding