[AZA]
I 494/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 31. März 2000
in Sachen
M.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher S.________, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 lehnte die IVStelle Bern den Anspruch des 1942 geborenen M.________ auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom
27. Februar 1997 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese eine umfassende Begutachtung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten veranlasse und neu verfüge (Entscheid vom 12. August 1997). Nach Einholung eines Gutachtens bei der Abteilung Neurochirurgie des Spitals X.________ (vom 26. Juni 1998) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 1995 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. Januar 1999).
B.- Die gegen die Verfügung vom 6. Januar 1999 erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventuell die Anordnung einer gerichtlichen Expertise oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Juli 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
Darauf kann verwiesen werden.
2.- Nicht bestritten sind vorliegend die gesundheitliche Beeinträchtigung (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit alternierendem Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben oder Tragen von schweren Lasten) sowie das der Invaliditätsbemessung zugrundegelegte Valideneinkommen von Fr. 53'040.- für das Jahr 1996. Streitig hingegen sind die Höhe des Invalideneinkommens und der aus dem Einkommensvergleich resultierende Invaliditätsgrad.
a) Für die Bezifferung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-. Indes gilt es zu beachten, dass dieser standardisierte Lohn generell auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht, welcher etwas tiefer liegt als die gemäss Statistik durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1996 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2). Bei einer solchen Arbeitszeit resultiert daher ein Gehalt von Fr. 4498.- im Monat oder von Fr. 53'976.- im Jahr (Fr. 4498.- x 12). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei den Löhnen nach der LSE auf die durchschnittliche und nicht auf die beim bisherigen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit (42,5 Stunden)
abzustellen. Bei Ausschöpfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das erzielbare mögliche Einkommen somit Fr. 26'988.- pro Jahr oder Fr. 2249.- monatlich.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1996 ein monatliches Einkommen erzielt (Fr. 4080.-), das 13,6 % unter dem Tabellenlohn für das Baugewerbe gelegen habe (LSE 96, Tab. TA1, Anforderungsniveau 4, Ziff. 45). Deshalb müsse ein entsprechender Anzug vorgenommen werden.
Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass es sich beim Betrag von Fr. 4080.- gar nicht um ein 1996 tatsächlich erzieltes Monatseinkommen handelt, sondern um den Lohn, den der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1996 erzielt hätte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre.
Dies ergibt sich klar aus den Angaben des letzten Arbeitgebers im Fragebogen vom 30. Mai 1996 (Ziff. 16). Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser Lohn 13 x im Jahr ausbezahlt worden wäre, während in den Löhnen der LSE 96 der 13. Monatslohn schon anteilig enthalten ist (LSE 96 S. 7). Richtigerweise wäre somit von einem Betrag von Fr. 4420.- statt von Fr. 4080.- auszugehen. Wird er mit dem Tabellenwert für das Baugewerbe (Fr. 4442.-) verglichen und zudem berücksichtigt, dass statistische Zahlen immer nur Annäherungswerte sind, ergäbe sich selbst dann keine ins Gewicht fallende Abweichung, wenn der erwähnte Tabellenlohn entsprechend der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit hochgerechnet würde. Für den von Beschwerdeführer verlangten Abzug besteht somit kein Anlass. Anders verhält es sich - wie nachfolgend darzustellen sein wird - mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug.
c) Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, vom Tabellenlohn sei ein leidensbedingter Abzug von über 25 % vorzunehmen.
Für die Ermittlung der Invalideneinkommens können - wie erwähnt - Tabellenlöhne beigezogen werden. Dabei kann dem Umstand, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nun selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel unterdurchschnittlich entlöhnt werden, mit einem Abzug von bis zu 25 % Rechnung getragen werden (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI 1998 S. 291 f.). Der Abzug beläuft sich nicht generell auf 25 %, sondern ist in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Behinderung im noch möglichen Tätigkeitsbereich zu bestimmen (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a).
Vorliegend erscheint die Annahme eines um 25 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, nachdem der Beschwerdeführer auch bei den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eingeschränkt ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitstelle verrichten kann, welchem Umstand mit dem erwähnten Abzug ebenfalls Rechnung getragen wird (AHI 1998 S. 178 Erw. 4b).
d) Nach dem Gesagten ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- (Fr. 26'988.- abzügl.
25 %). Aus dem Vergleich mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 53'040.-) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund 62 %, womit sich die zugesprochene halbe Invalidenrente als rechtens erweist.
3.- Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtlos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher S.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: