Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_233/2018 Urteil vom 11. Juni 2018 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Versicherungsvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2017 (ZV.2017.1). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2017 mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde erhoben hat; dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 14. Mai 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juni 2018 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer