Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_245/2015 Verfügung vom 19. Mai 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Versicherung B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Versicherungsvertrag, Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 13. April 2015. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2015 mit Rechtsschrift vom 6. Mai 2015 beim Bundesgericht anfocht; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2015 erklärte, dass er die Beschwerde zurückziehe; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Mai 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin