Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_283/2014 Verfügung vom 16. September 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiberin Reitze. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, Beschwerdeführerin, gegen B.________ Gesundheitsorganisation, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankentaggeld, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2014. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2014 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2014 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- bis spätestens am 12. September 2014 aufgefordert wurde; dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2014 mitteilte, namens und auftrags ihrer Mandantin, die Beschwerde zurückzuziehen; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. September 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Niquille Die Gerichtsschreiberin: Reitze