Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_29/2010 Verfügung vom 19. März 2010 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiberin Sommer. Verfahrensbeteiligte A X.________ und B X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Beschwerdeführer, gegen Bank Y.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kontokorrentvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2009. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2009 mit Schreiben vom 11. März 2010 zurückgezogen haben; dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 und 5 BGG); verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. März 2010 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Kiss Sommer