Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_310/2017 Verfügung vom 28. Juni 2017 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Th. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Francis Nordmann, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Advokat Fabrizio Gabrielli und Advokatin Adriana Rama, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2017 mit Schreiben vom 26. Juni 2017 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); dass dem Beschwerdegegner, dem im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstand, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juni 2017 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer