Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_663/2011 Verfügung vom 7. Dezember 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, vertreten durch Advokat Daniel Wagner, Beschwerdeführerin, gegen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, alle vier vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Beschwerdegegner. Gegenstand Räumungsbefehl, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. August 2011. In Erwägung, dass E.________ mit Schreiben vom 30. November 2011 erklärte, die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2011 im Namen der Beschwerdeführerin zurückzuziehen, wobei die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerin getragen würden; dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitteilte, dass die Parteien eine Lösung gefunden hätten, weshalb sich das Verfahren vor Bundesgericht erübrige; dass unter diesen Umständen das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; das die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG); dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) gekürzt wird; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Dezember 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin