Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_68/2015 Urteil vom 25. März 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Brugger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Beschwerdegegner. Gegenstand Kostenvorschuss, Beschwerde gegen die Anzeige, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamts Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen die Anzeige betreffend Ausweisung aus Gewerberäumen, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015 mit Eingabe vom 1. Februar 2015 Beschwerde erhoben hat; dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 und am 17. Februar 2015 dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen liess; dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. März 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Brugger