BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 16/09 vom 18. Februar 2010 in dem Auslieferungsverfahren gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2010 gem344337 247 42 IRG beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zur374ck-gegeben. Gr374nde: I. Die Republik Polen hat der Bundesrepublik Deutschland einen Europ344i-schen Haftbefehl des Landgerichts Zielona Gora vom 19. November 2007 374bermittelt und um die Auslieferung des deutschen Staatsangeh366rigen M. zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Diesem werden drei am 22. November 2000 in Polen begangene Straftaten zur Last gelegt, n344mlich zwei Eigentumsdelikte (Unterschlagungen) gem344337 Art. 284 247 2 sowie ein Be-trug gem344337 Art. 286 247 1 des polnischen Strafgesetzbuches. Die Strafverfolgung wegen dieser Taten verj344hrt nach polnischem Recht am 22. November 2020 bzw. am 22. November 2025. Nach deutschem Recht trat - da hier verj344h-rungsunterbrechende Ma337nahmen nicht ergriffen wurden - Verfolgungsverj344h-rung im November 2005 ein. 1 Auf Antrag des Generalstaatsanwalts ordnete das Oberlandesgericht Ol-denburg am 15. Juli 2008 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an. Zur Begr374ndung f374hrte es unter anderem aus, dass durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Zary vom 12. Februar 2003 204rechtzeitig eine Unterbrechung der Verfolgungsverj344hrung im Sinne des deutschen Strafrechts bewirkt worden223 sei. 2 - 3 - Der Verfolgte wurde am 9. Februar 2009 in anderer Sache festgenom-men. Am 4. M344rz 2009 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl bekannt gege-ben und er wurde richterlich vernommen; einer vereinfachten Auslieferung nach Polen hat er nicht zugestimmt. 3 Am 30. M344rz 2009 hob das Oberlandesgericht Oldenburg den Haftbefehl auf, weil es die Auslieferung des Verfolgten nach 247 9 Nr. 2 IRG wegen der in Deutschland eingetretenen Verfolgungsverj344hrung nicht (mehr) f374r zul344ssig er-achtete. Auf diese Vorschrift seien die vom Bundesgerichtshof in der Entschei-dung vom 26. Juli 1984 - 4 ARs 8/84 (BGHSt 33, 26) entwickelten Grunds344tze, wonach im Anwendungsbereich von Art. 10 des Europ344ischen Auslieferungs-374bereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAl334bk) die Auslieferung zur Strafverfolgung zul344ssig sei, wenn die Tat zwar im Inland verj344hrt sei, die Straf-verfolgungsbeh366rden des ersuchenden Staates aber Ma337nahmen getroffen h344tten, die ihrer Art nach geeignet w344ren, die Verj344hrung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, wegen der gebotenen grundrechtsscho-nenden Auslegung nicht 374bertragbar. 247 9 Nr. 2 IRG werde auch nicht von Art. 10 EuAl334bk i.V.m. Art. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-land und der Republik Polen 374ber die Erg344nzung des Europ344ischen Ausliefe-rungs374bereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17. Juli 2003 (PL-ErgV EuAl334bk) verdr344ngt, da diese Vertr344ge auf die Auslieferung deutscher Staatsangeh366riger nicht anwendbar seien (vgl. BGHSt 52, 191). 4 Das Oberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 6. April 2009 folgende Rechtsfrage wegen grunds344tzlicher Bedeutung zur Ent-scheidung vorgelegt: 5 - 4 - 223Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangeh366rigen auf-grund eines Europ344ischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verj344hrt w344ren und f374r die wegen der deutschen Staatsangeh366rigkeit des Verd344chtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet ist - auch dann unzul344s-sig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet w344ren, die Verj344hrung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen?223 Das Bundesministerium der Justiz hat zu der Vorlage Stellung genom-men. Es h344lt die Auslieferung f374r zul344ssig und ist der Ansicht, dass bei der Pr374-fung von 247 9 Nr. 2 IRG die verj344hrungsunterbrechenden Ma337nahmen der Straf-verfolgungsbeh366rden sowohl des ersuchten als auch des ersuchenden Staates in Betracht zu ziehen seien. 6 Der Generalbundesanwalt hat - mit derselben Begr374ndung - beantragt zu beschlie337en: 7 223Die Auslieferung eines deutschen Staatsangeh366rigen an die Republik Polen aufgrund eines Europ344ischen Haftbefehls - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, f374r die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet ist und die nach deutschem Recht verj344hrt sind 226 ist zul344ssig, wenn in Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet w344ren, die Verj344hrung nach deutschen Rechtsvor-schriften zu unterbrechen.223 - 5 - II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Oldenburg zur374ckzugeben, weil die Voraussetzungen des 247 42 Abs. 1 IRG nicht (mehr) gegeben sind. Denn die vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage ist durch den Beschl. des Bun-desverfassungsgerichts vom 3. September 2009 (2 BvR 1826/09) mit - auch f374r das vorlegende Oberlandesgericht - bindender Wirkung gekl344rt und daher nicht mehr von grunds344tzlicher Bedeutung (vgl. Senat, Beschl. vom 13. Oktober 1983 226 4 ARs 17/83). 8 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem (Kammer-)Beschluss ei-ner Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die unter anderem dagegen gerich-tet war, dass das Oberlandesgericht M374nchen die Auslieferung eines (auch) deutschen Staatsangeh366rigen aufgrund eines Europ344ischen Haftbefehls nach Griechenland f374r zul344ssig erkl344rt und die Fortdauer der Auslieferungshaft ange-ordnet hat, obwohl die ihm vorgeworfenen Straftaten nach deutschem Recht verj344hrt waren. Das Oberlandesgericht M374nchen st374tzte seine Entscheidung darauf, dass die griechischen Beh366rden Ma337nahmen getroffen hatten, die ihrer Art nach geeignet waren, die Verj344hrung nach deutschem Recht zu unterbre-chen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und zur Begr374ndung ausgef374hrt: 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Be-schwerdef374hrers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt ist (247 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des 247 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. August 2009 verletzt den Beschwerdef374hrer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Auspr344gung als Bestimmtheitsgebot. Eine Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG in der Weise, - 6 - dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zul344ssig ist, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverj344hrung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafver-folgungsbeh366rden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorge-nommen haben, die 204ihrer Art nach223 geeignet w344ren, die Verj344hrung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Deutsche Staatsangeh366rige sind durch das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung gesch374tzt (BVerfGE 113, 273 ). Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausb374rgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit f374r die eigenen Staatsangeh366rigen, sondern beide Verbote sind als Frei-heitsrechte gew344hrleistet (BVerfGE 113, 273 ). Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt, der nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift durch Gesetz f374r bestimmte F344lle eine Einschr344nkung des Grundrechts erlaubt, 344ndert nichts daran, dass das Grundrecht, das die Staatsangeh366rigkeit und den Verbleib in der eigenen Rechtsordnung garantiert, einen hohen Rang hat (BVerfGE 113, 273 ). Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt dabei nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen (BVerf-GE 29, 183 ; 113, 273 ). Vielmehr sollen B374rger nicht gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Jeder Staatsangeh366rige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufh344lt - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechts-system und in f374r ihn schwer durchschaubaren fremden Verh344ltnissen bewahrt werden (BVerfGE 29, 183 ; 113, 273 ). Damit das Auslieferungsverbot dabei nicht zu einem Freibrief f374r kriminelles Han-deln eigener Staatsangeh366riger im Ausland wird und um der mit dem Schutzversprechen einhergehenden Verantwortung f374r deren Handeln gerecht zu werden, erstreckt sich die Strafgewalt der Bundesrepublik Deutschland grunds344tzlich auch auf Straftaten im Ausland (vgl. 247247 5 ff. StGB und 247 1 VStGB). 334berdies gew344hrleistet Art. 16 GG nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts als Grundrecht mit seinem Ausb374rgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der B374rger zu der von ih-nen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des B374r-gers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der B374rger von dieser Vereinigung grunds344tzlich nicht ausge-schlossen werden kann (BVerfGE 113, 273 ). - 7 - Diese Grunds344tze haben alle Stellen deutscher Staatsgewalt - auch im Bereich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 374ber den Europ344i-schen Haftbefehl - zu beachten. So war der Gesetzgeber bei Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rah-menbeschluss verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses in der Wei-se umzusetzen, dass die dabei unumg344ngliche Einschr344nkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verh344ltnism344337ig ist. Insbesondere hatte der Gesetzgeber 374ber die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus daf374r Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei musste er insbesondere be-achten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grunds344tze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes f374r den von einer Aus-lieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verl344sslichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung f374r Freiheit, das hei337t f374r die Selbstbestimmung 374ber den eigenen Lebensentwurf und seine Um-setzung (BVerfGE 113, 273 ). Gleiche Bindungen bestehen aber auch f374r Exekutive und Judikative. Sie aktualisieren sich unter anderem dann, wenn auf der Grundlage eines grundrechtseinschr344nkenden Gesetzes im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen werden soll. Jede Anforderung, die an grundrechtseinschr344nkende Gesetze im All-gemeinen gestellt wird, muss auch - und gerade - im Kontext des Schut-zes vor Auslieferungen gem344337 Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gewahrt sein. So verdr344ngt die besondere im Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Schranke nicht die f374r jedes grundrechtseinschr344nkende Ge-setz bestehenden Grenzen der Verfassung. Jedes einschr344nkende Ge-setz muss daher seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmun-gen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verh344ltnism344337igkeits-grundsatzes den Eingriff schonend ausgestalten (BVerfGE 113, 273 ). Zu den Anforderungen an Grundrechtsbeschr344nkungen in die-sem Sinne z344hlt namentlich das Bestimmtheitserfordernis, das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem als wesent-licher rechtsstaatlicher Bestandteil der Rechtssicherheit im Sinne einer Vorhersehbarkeit von (insbesondere belastenden) Rechtsfolgen f374r den Grundrechtstr344ger anerkannt ist. Ausdr374cklich mit Blick auf den Europ344ischen Haftbefehl hat das Bundes-verfassungsgericht die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit von grundrechtseinschr344nkenden Gesetzen ange-mahnt. Danach muss der Gesetzgeber die Vollstreckungsbeh366rde mit rechtsstaatlich bestimmten Tatbest344nden zumindest in den Stand setzen, - 8 - das insoweit gesch374tzte Vertrauen seiner Staatsangeh366rigen in die deut-sche Rechtsordnung im Einzelfall entsprechend dieser verfassungsrecht-lichen Grunds344tze zu gewichten, sofern er auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den Auslieferungsschutz Deutscher in verfassungsge-m344337er Weise einschr344nken will (BVerfGE 113, 273 ). Die allge-meine Bindung des Richters an Grundrechte in Verbindung mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (Art. 1 Abs. 3 GG) allein gen374gt die-sen Anforderungen an ein grundrechtsbeschr344nkendes Gesetz nicht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslieferung Deut-scher sowie die Grunds344tze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ge-bieten es vielmehr, dass jedes Ausf374hrungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2 GG aus sich heraus verst344ndlich ist und die Auslieferungsentscheidungen hinreichend vorherbestimmt. In jedem Fall bedarf die verfassungsrecht-lich gebotene Konkretisierung einer Abbildung im Gesetzestext (BVerfGE 113, 273 ). Denn neben der verfahrensrechtlichen Absicherung der Grundrechtssph344re des B374rgers dienen Bestimmtheit und Klarheit von Normen dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach In-halt, Zweck und Ausma337 zu begrenzen (BVerfGE 56, 1 ; stRspr). Die Entscheidung 374ber die Grenzen der Freiheit des B374rgers wird nur bei hinreichender Gesetzesklarheit nicht einseitig in das Ermessen der Ver-waltung gestellt (BVerfGE 78, 214 ); Normenbestimmtheit und Normenklarheit versetzen die Gerichte erst in die Lage, die Verwaltung anhand rechtlicher Ma337st344be zu kontrollieren. Umgekehrt beeintr344chti-gen etwaige M344ngel hinreichender Normenbestimmtheit und -klarheit insbesondere die Beachtung des verfassungsrechtlichen 334berma337ver-bots (BVerfGE 114, 1 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 120, 378 ). Die Bestimmtheitsanforderungen gelten gerade auch im Falle von Ver-weisungsketten (vgl. dazu BVerfGE 110, 33 ; 118, 168 ) beziehungsweise bei der Regelung einer Materie durch das Zusammen-spiel von Normen (vgl. dazu BVerfGE 108, 52 ; 110, 33 ) wie vorliegend durch die Anwendbarkeit von 247 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit 247 78c StGB. An diesen Ma337st344ben gemessen, beruhen Auslegung und Anwendung von 247 9 Nr. 2 IRG durch das Oberlandesgericht M374nchen auf einer grunds344tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 16 Abs. 2 GG, insbesondere vom Umfang dessen Schutzbereichs. 247 9 Nr. 2 IRG bestimmt: Ist f374r die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begr374ndet, so ist die Auslieferung nicht zul344ssig, wenn [...], die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verj344hrt oder auf Grund ei-nes deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist. - 9 - Die Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zul344ssig sei, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverj344hrung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbeh366rden des er-suchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die 204ihrer Art nach223 geeignet w344ren, die Verj344hrung nach deutschen Rechtsvor-schriften zu unterbrechen, ber374cksichtigt die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend und greift unverh344ltnism344337ig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG ein. Dabei kann offen bleiben, ob - jedenfalls bei Auslieferung Deutscher - die Auslegung des 247 9 Nr. 2 IRG durch das Oberlandesgericht M374nchen so-gar das Willk374rverbot ber374hrt. Die Auslegungsproblematik resultiert im vorliegenden Fall aus der He-ranziehung einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 26 ff.) zu Art. 10 EuAl334bk im Rahmen der Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG (siehe dazu Vogel/Burchard, in: Gr374tzner/P366tz/Kre337 (Hrsg.), Internationa-ler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Lo-seblatt , 247 9 Rn. 66). Art. 10 EuAl334bk hat folgenden Wortlaut: Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvor-schriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf-verfolgung oder Strafvollstreckung verj344hrt ist. Einfachrechtlich problematisch ist die 334bertragung der Rechtsprechung zu Art. 10 EuAl334bk auf 247 9 Nr. 2 IRG erstens deswegen, weil der Bun-desgerichtshof seinerzeit ausdr374cklich die G374ltigkeit seiner 334berlegungen f374r die 344hnliche Bestimmung in 247 9 Nr. 2 IRG offen lie337 (BGHSt 33, 26 ), weil - zweitens - der Wortlaut von Art. 10 EuAl334bk nicht 374ber-einstimmt mit 247 9 Nr. 2 IRG und - drittens - deswegen, weil die Regelung in Art. 10 EuAl334bk nach damaliger Verfassungslage gar nicht die Auslie-ferung von Deutschen betraf. Verfassungsrechtlich problematisch in einer Weise, die jedenfalls in die N344he des Willk374rvorwurfs ger344t, ist die Annahme des Oberlandesgerichts M374nchen, dass keine Gr374nde ersichtlich [seien], weshalb diese Grunds344tze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auch auf den An-wendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates 374ber den Europ344ischen Haftbefehl vom 13. Juni 2002 beziehungsweise das Gesetz 374ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen an-wendbar w344ren. Diese Ausf374hrungen legen es nahe, dass das Oberlandesgericht M374n-chen die ver344nderte Verfassungsrechtslage mit der nunmehr nur aus-nahmsweise m366glichen Auslieferung auch deutscher Staatsangeh366riger - 10 - im Rahmen der grundrechtlichen Vorgabe des Art. 16 Abs. 2 GG in neu-er Gestalt nicht f374r die Auslegung der Norm ber374cksichtigt hat. Ebenfalls nicht ber374cksichtigt werden die Grunds344tze der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 zur Umsetzung des Rahmen-beschlusses 374ber den Europ344ischen Haftbefehl, namentlich die dort ent-wickelten Anforderungen an die innerstaatlichen Vorschriften zum Euro-p344ischen Haftbefehl beziehungsweise zu deren Anwendung. Die entscheidend ver344nderte verfassungsrechtliche Rahmensituation wird nicht nur nicht aufgegriffen, sondern durch das Oberlandesgericht M374nchen sogar in ihr Gegenteil verkehrt, wenn das Gericht auch im An-wendungsbereich des Rahmenbeschlusses des Rates 374ber den europ344i-schen Haftbefehl es als ma337geblich hervorhebt, dass es 204Sinn und Zweck [sei], den Auslieferungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern223. Diese einseitig auslieferungsfreundliche Deutung 374bersieht den aus dem Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch der Grundrechtstr344ger, der im Rahmen einer stets erforderlichen Abw344gung als eigenst344ndiger Wertungsgesichtspunkt mit dem grenz374berschreiten-den europ344ischen Strafverfolgungsinteresse in Ausgleich gebracht wer-den muss (vgl. dazu BVerfGE 113, 273 ). Ungeachtet dieses (m366glichen) Willk374rvorwurfs verkennt das Oberlan-desgericht M374nchen im Zuge seiner Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG jeden-falls Inhalt und Tragweite von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Beschluss wird insoweit dem hohen Rang des betroffenen Grundrechts nicht ge-recht, weil er die gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen un-terschreitet, die angesichts der Schwere der grundrechtlichen Beein-tr344chtigung im Falle einer Auslieferung an die Vorhersehbarkeit verfas-sungskonformer Grundrechtsbeeintr344chtigungen zu stellen sind. Die Aus-legung von 247 9 Nr. 2 IRG, die das Oberlandesgericht M374nchen vornimmt, f374hrt im Zusammenspiel mit 247 78c StGB sowie durch die spezifische Kombination mit den jeweils in Bezug genommenen Hoheitsakten aus-l344ndischer Strafverfolgungsbeh366rden zu verfassungsrechtlich nicht hin-reichend vorhersehbaren Eingriffen in das Grundrecht auf Auslieferungs-freiheit gem344337 Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Beeintr344chtigt wird die Vorher-sehbarkeit des Auslieferungsverfahrens insbesondere durch die so erfor-derlich gewordenen Ausf374hrungen zum ausl344ndischen Prozessrecht. Die verfahrensrechtliche Abh344ngigkeit einer Auslieferung von Akten ausl344n-discher Hoheitstr344ger, deren Funktions344quivalenz trotz des generellen Vertrauens in die Wahrung rechtsstaatlicher Grunds344tze durch Mitglied-staaten der Europ344ischen Union f374r alle Beteiligten nur wenig verl344sslich ermittelbar ist, konfrontiert den von einer Auslieferung betroffenen Grund-rechtstr344ger mit nicht hinreichend vorhersehbaren Rechtsfolgen. - 11 - Die sogenannte Substitution ist zwar nicht generell verfassungsrechtli-chen Bedenken ausgesetzt (1). Die bei der Suche nach Funktions344quiva-lenten in fremden Rechtsordnungen regelm344337ig entstehenden 334berset-zungs-, Einordnungs- und Bewertungsfragen (vgl. Sonnenberger, in: M374nchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614) sind aber als verfassungskonforme Beschr344nkungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht hinnehmbar (2), sie gen374gen nicht dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit 247 78c StGB (soge-nannte Substitution) ist eine dogmatische Besonderheit, die ihrer Art nach jedoch nicht einmalig in der deutschen Rechtsordnung ist. Der Beg-riff der Substitution bezeichnet grunds344tzlich die Ersetzung eines inl344ndi-schen durch einen ausl344ndischen (Verwaltungs-)Akt. Anlass daf374r ist stets, dass Rechtsnormen auf Rechtserscheinungen Bezug nehmen, oh-ne klar zu entscheiden, ob darunter auch sogenannte fremdrechtliche Vorg344nge zu verstehen sind (Sonnenberger, in: M374nchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614). Das Problem der Sub-stitution wird daher meist im Kontext von international-privatrechtlichen Konstellationen diskutiert (vgl. nur BGHZ 109, 1 m.w.N.; Thorn, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, Einleitung Art. 3 EGBGB, Rn. 31). Ver-breitet wird dort von einem Grundsatz der Nichtanerkennung und erst recht des Nichtvollzugs ausl344ndischer Verwaltungsakte ausgegangen, doch lockert sich diese Haltung im j374ngeren Schrifttum auf. Substitution ist f374r sich betrachtet jedoch kein Gegenstand des Internationalen Privat-rechts, sondern kann prinzipiell in allen Rechtsgebieten auftreten (so ausdr374cklich Sonnenberger, in: M374nchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 618). Allgemein verbirgt sich dahinter jeweils das Problem der Gleichwertigkeit fremder Rechtserscheinungen. Nach herrschender Auffassung im einschl344gigen Schrifttum handelt es sich bei Fragen der Substitution stets um einen Aspekt der Auslegung der betreffenden Sachnormen, die bisweilen erleichtert wird, wenn der Gesetzgeber selbst entsprechende Anweisungen erl344utert (vgl. m.w.N. Sonnenberger, in: M374nchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2006, Einleitung, Rn. 614). Derartige Hinweise des Gesetzgebers sind selten, eines der wenigen Gegenbeispiele liefert 247 34 Abs. 1 SGB I. Typische Auslegungsprobleme der Sachnorm sind in diesem Zusammenhang et-wa die Frage, ob Gleichartigkeit der fremden Rechtserscheinung erfor-derlich ist oder ob 304hnlichkeit in den wesentlichen Punkten gen374gt (vgl. BGHZ 109, 1 ). Ist einer Sachnorm nichts Besonderes zu entneh-men, wird h344ufig als Faustregel auf Funktions344quivalenz abgestellt. Im Rahmen von 247 9 Nr. 2 IRG in Verbindung mit 247 78c StGB gen374gt die vom Oberlandesgericht M374nchen vorgenommene Substitution nicht den - 12 - Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Die unzuverl344ssige und mit Unsicherheiten behaftete Ermittlung funktions344quivalenter Unterbre-chungstatbest344nde bietet jedenfalls im grundrechtssensiblen verfahrens-rechtlichen Kontext der Auslieferung deutscher Staatsangeh366riger keine hinreichende Vorhersehbarkeit der Grundrechtsbeeintr344chtigungen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen enth344lt erhebliche Unw344gbarkeiten bei der Bestimmung von Funktions344quivalen-ten: so muss das Oberlandesgericht mit Art. 31 Abs. 2 (gemeint ist wohl: Art. 31 247 2) eine Bestimmung der griechischen Strafprozessordnung he-ranziehen, um das Handeln der griechischen Beh366rden 374berhaupt im richtigen normativen Kontext erfassen zu k366nnen, wobei der fremd-sprachliche Kontext hinzutritt; denn die von den griechischen Beh366rden vorgelegten Schriftst374cke lassen nach Auffassung des Oberlandesge-richts M374nchen nicht eindeutig erkennen, ob der Beschwerdef374hrer als 204Zeuge223 oder aber als 204Beschuldigter223 von den griechischen Beh366rden gef374hrt wurde. Diese grundrechtsrelevanten Unsicherheiten, die durch die Substitution entstehen, hat das Oberlandesgericht M374nchen 204sehenden Auges223 hin-genommen, ohne die Notwendigkeit der Substitution im Lichte von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG kritisch zu hinterfragen. Dabei h344tte insbeson-dere der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Ol-denburg, NJW 2009, S. 2320 f.) vom 6. April 2009 einen Anlass geben m374ssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten verj344hrungsunterbre-chender Substitution zu befassen; in diesem Beschluss legte das Ober-landesgericht Oldenburg dem Bundesgerichtshof gem344337 247 42 Abs. 1 IRG die folgende Rechtsfrage vor: Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangeh366rigen aufgrund eines Europ344ischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Straf-verfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deut-schem Recht verj344hrt w344ren und f374r die wegen der deutschen Staatsangeh366rigkeit des Verd344chtigten auch die deutsche Ge-richtsbarkeit begr374ndet ist - auch dann unzul344ssig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet w344ren, die Verj344hrung nach deutschen Rechts-vorschriften zu unterbrechen? An die dabei zentrale Aussage des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 ), vor dem Hintergrund der [205] grundrechtsschonenden Auslegung der Vorschriften kommt nach Auffassung des Senats eine Ausle-gung dahingehend, dass die polnischen Haftbefehle auch die deutsche Verj344hrung unterbrochen haben, nicht in Betracht. Die - 13 - praktischen Erw344gungen, die von Bubnoff in seinem Aufsatz schil-dert, verm366gen daran nichts zu 344ndern, kn374pft das Oberlandesgericht M374nchen in seinem Beschluss inhaltlich nicht an, sondern beschr344nkt sich ausschlie337lich auf die Diskussionen von Fragen der formellen Bindungswirkung (247 42 Abs. 1 IRG). F374r die Beurteilung der am verfassungsrechtlichen Ma337stab gemessen mangelnden Vorhersehbarkeit der 204funktions344quivalenten Unterbre-chungstatbest344nde223 ist unerheblich, ob der Gesetzgeber - was vorliegend dahinstehen kann - bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europ344ischen Haftbefehl an der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zu 247 9 Nr. 2 IRG aus dem Jahr 1984 festhalten wollte (vgl. zum Wil-len des historischen Gesetzgebers Vogel/Burchard, in: Gr374tz-ner/P366tz/Kre337 (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt , 247 9 Rn. 68). Denn dieser m366gliche Wille des Gesetzgebers h344tte mit hinreichender Deutlichkeit in der gesetzlichen Grundlage Ausdruck finden m374ssen; ins-besondere h344tten daf374r die relevanten Tatbest344nde ausl344ndischer Voll-streckungsbeh366rden in nachvollziehbarer Weise sichtbar werden m374s-sen. Nur unter diesen qualifizierten Voraussetzungen an die Nachvoll-ziehbarkeit des Auslieferungsverfahrens kann der Forderung des Bun-desverfassungsgerichts nachgekommen werden, dass die verfassungs-rechtlich gebotene Konkretisierung einer 204Abbildung im Gesetzestext223 (BVerfGE 113, 273 ) bedarf. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der europ344ischen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ergibt sich nichts anderes. Denn namentlich der Rahmenbeschluss 374ber den Europ344ischen Haftbe-fehl er366ffnet in Art. 4 Nr. 4 die M366glichkeit einer Auslieferungsverweige-rung f374r den Fall der 204Verj344hrung nach den Rechtsvorschriften des Voll-streckungsmitgliedstaates223. Jedenfalls k366nnen die Zugest344ndnisse im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung nicht weiter gehen, als dies die grundrechtlichen Spielr344ume bei der Auslieferung deutscher Staatsange-h366riger zulassen (vgl. auch Vogel/Burchard, in: Gr374tzner/P366tz/Kre337 (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt , 247 9 Rn. 84). Eine verfassungskonforme Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG setzt in Konstel-lationen der Auslieferung deutscher Staatsangeh366riger notwendigerweise voraus, dass lediglich inl344ndische Unterbrechungstatbest344nde anerkannt werden k366nnen, um zu hinreichend voraussehbaren Rechtsfolgen f374r die von Auslieferung betroffenen deutschen Staatsangeh366rigen zu gelangen. Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft M374nchen vom 12. August 2009 verletzt den Beschwerdef374hrer insofern in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG als sie die bereits durch den Be- - 14 - schluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. August 2009 einge-tretene Grundrechtsverletzung best344tigt und vertieft. In einer weiteren Entscheidung - im selben Auslieferungsverfahren - vom 9. Oktober 2009 (2 BvR 2115/09) hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Entscheidungen des Oberlandesgerichts M374nchen und der Generalstaatsan-waltschaft M374nchen betreffend die Auslieferung des Beschwerdef374hrers nach Griechenland aufgehoben und dabei ausgef374hrt: 10 Die m366gliche Verfolgungsverj344hrung ist ein zentraler Aspekt des vorlie-genden Auslieferungsverfahrens. Daneben war sie bereits Gegenstand der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen (Az. 2 BvR 1826/09). Auch die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte im Hinblick auf die jetzt angegriffene zweite Auslieferungsentscheidung noch in ih-rem Antrag vom 4. August 2009 zur Beurteilung der Strafverfolgungsver-j344hrung nach deutschem Recht so, dass die Verj344hrung durch Handlun-gen der griechischen Strafverfolgungsbeh366rden, namentlich die Anord-nung der Vernehmung beziehungsweise die erste Vernehmung am 18. April 2008, unterbrochen worden sei. Denn die Auslieferung sei auch dann zul344ssig, wenn die Tat im Inland zwar nicht mehr geahndet werden k366nne, die Strafverfolgungsbeh366rden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen h344tten, die ihrer Art nach geeignet seien, die Verj344hrung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen. Dem-gem344337 sei der in dem Europ344ischen Haftbefehl vom 29. Juni 2009 erho-bene Betrugsvorwurf, wenn man auf den Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses am 19. Mai 2003 abstelle, noch nicht verj344hrt. Diese Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesverfassungsgericht in sei-nem Beschluss vom 3. September 2009 (Az. 2 BvR 1826/09) f374r verfas-sungsrechtlich unhaltbar erkl344rt. 2. An diese Entscheidungen sind die Gerichte gem344337 247 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. 11 - 15 - a) Die einer Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung nach 247 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Sachentscheidung und damit eine Entscheidung im Sinne des 247 31 Abs. 1 BVerfGG (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG 29. Aufl. 2009 247 31 Rdn. 84 m.w.N.; Ben-da/Klein Verfassungsprozessrecht 2. Aufl. Rdn. 1321). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von 247 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, wonach der Beschluss einer Kammer der Entscheidung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts gleichsteht. Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass 247 31 Abs. 1 BVerfGG - sofern die Voraussetzungen im 334brigen vorliegen - f374r die Entscheidungen ei-ner Kammer des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls gilt (BT-Drucks. 10/2951, S. 12; zur Gesetzesgeschichte auch Rixen NVwZ 2000, 1364, 1366 m.w.N.). Dementsprechend nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst an, dass eine stattgebende Kammerentscheidung der Entscheidung eines Senats auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des 247 31 Abs. 1 BVerfGG gleichstehe (BVerfG, Beschl374sse der 1. Kammer des 1. Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06, NVwZ 2006, 586, 588, und der 3. Kammer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.). 12 Soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 (3 StR 460/98) die Auffassung vertreten hat, dass eine 374ber den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung einer stattgebenden Kammer-entscheidung nicht zukomme, wenn sie nicht auf einer vorangehenden Senats-entscheidung beruhe, kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn der Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 st374tzt sich auf die Entscheidung des 2. Senats dieses Gerichts vom 18. Juli 2005 (2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, 292 ff.). 13 - 16 - b) Die Ausf374hrungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Be-schluss vom 3. September 2009 werden von der Bindungswirkung gem344337 247 31 Abs. 1 BVerfGG auch erfasst. Denn diese betrifft nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gr374nde (BVerfG, Beschluss der 3. Kam-mer des 2. Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 m.w.N.; Benda/Klein a.a.O. Rdn. 1323 ff; Heusch in Umbach/ Clemens/Dollinger BVerfGG 2. Aufl. 247 31 Rdn. 59 ff; a.A. Vo337kuhle in v. Man-goldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz 4. Aufl. 2001, Band 3 Art. 94 Abs. 2 Rdn. 32). 14 Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgr374nde jene Rechts-s344tze, die nicht hinweggedacht werden k366nnen, ohne dass das konkrete Ent-scheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekomme-nen Gedankengang entf344llt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausf374hrungen, die au337erhalb des Begr374n-dungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begr374ndung in ihrem objektiven Gehalt aus-zugehen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99, NJW 2006, 1191, 1192 m.w.N.). 15 Auf dieser Grundlage steht au337er Zweifel, dass insbesondere die Aus-f374hrungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 3. Septem-ber 2009 (vgl. oben Seite 5/6): 16 Eine Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zul344ssig ist, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverj344hrung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbeh366rden des er-suchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die 204ihrer - 17 - Art nach223 geeignet w344ren, die Verj344hrung nach deutschen Rechtsvor-schriften zu unterbrechen, ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. dem den Tenor dieses Beschlusses tragenden Teil der Entscheidung zu-zuordnen sind. 17 3. Die Vorlage ist auch nicht etwa deshalb zul344ssig, weil sich das Ober-landesgericht auch mit der Anwendbarkeit des Europ344ischen Auslieferungs-374bereinkommens vom 13. Dezember 1957 auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten hat, dass diese noch nicht 223verbindlich gekl344rt223 sei. Zum einen hat der Europ344ische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. August 2008 (Rechts-sache C-296/08, Goicoechea, NJW 2009, 657) hierzu Stellung genommen. Zum anderen betrifft die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 1984 zu Art. 10 EuAl334bk (BGHSt 33, 26), auf die das Oberlandesgericht verweist, die Ausliefe-rung eines t374rkischen Staatsangeh366rigen. Da Art. 10 EuAl334bk nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts auf einen deutschen Staatsangeh366rigen nicht anwendbar ist, kommt es auf seine daran ankn374pfenden Erw344gungen zur Zu-l344ssigkeit der Vorlage nicht an. 18 - 18 - 4. Der Senat ist auch nicht gehalten, im Hinblick auf Art. 12 EGV bzw. Art. 18 AEUV eine Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs zur Auslegung von 247 9 Nr. 2 IRG - insbesondere dazu, ob bei dessen Anwendung nach der Staatsangeh366rigkeit des Verfolgten unterschieden werden darf - zu erholen. Denn R374ckschl374sse darauf, ob die Auslieferung eines Verfolgten mit anderer Staatsangeh366rigkeit in F344llen der vorliegenden Art erlaubt ist, lassen sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ziehen. 19 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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