ECLI:DE:BGH:2016:280416B4ARS16.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 A R s 1 6 /1 5 vom 28 . April 2016 in der Straf sache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 3 . Strafsenats vom 15. Oktober 2015 3 StR 63/15 - 2 - Der 4. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat am 28 . April 2016 gem äß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: 1. Der Senat versteh t die Anfrage des 3. Strafsenat s wie folgt: a) Die Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters . b) Im Rahmen der gebo tenen Gesamtwürdigung kann im Einzelfall die selbstverschuldete Trunkenheit die Vers a- gung der Strafmilderung tragen , auch wenn eine vorhe r- sehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhäl tnisse nicht festgestellt ist . 2. Soweit der so verstandenen Anfrage Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegensteht, hält er daran nicht fest. Gründe : I. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entsche i- den, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt und dies damit begründet, dass die Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf einer von ihm selbst 1 - 3 - zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruhe. Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten infolge der Alkoholisierung aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse d es Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241) hat das Landgericht nicht getroffen. Der 3 . Strafsenat beabsichtigt , die Revision des Angeklagten zu verwe r- fen und zu entscheiden: ei der Entscheidung über die Stra f- rahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldf ä- Er hat gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob deren Rechtsprechung entgegensteht und ob sollte dies der Fall sein daran fest ge halten wird . I I . Der Senat versteht die Anfrage des 3. Strafsenats wie aus der Entsche i- dungsformel ersichtlich. Soweit der so verstandenen b eabsichtigten Entsche i- dung des 3 . Straf senats Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen st eht (B e- schluss vom 7. September 1989 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorve r- schulden 1; vgl. auch wenngleich hinsichtlich der Vorlagefrage nicht tragend Urteile vom 15. Dezember 2005 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274 f. und vom 23. Februar 2006 4 StR 444/ 05, NStZ - RR 2006, 185 , 186 ), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest. 2 3 4 - 4 - Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten die Strafrahmenverschi e- bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugute kommen soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatric hters ( BGH, Beschluss vom 24. Se p- tember 1990 4 StR 369/90, BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 21 ; Urteil vom 17. August 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 , 241 ), die revisionsrech t- lich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203 und vom 7. Mai 2009 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497) . Es ist Aufgabe des Tatrichters , auf Grundlage des umfasse n- den Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlic h- keit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 5 StR 6/15 Rn. 7 und vom 31. Juli 2014 4 StR 216/14 Rn. 4) . Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wese ntlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 f.; BGH, Beschluss vom 18. Deze m- ber 2007 5 StR 530/07, NStZ - RR 2008, 310 f.; Fischer, StGB, 63 . Aufl., § 46 Rn. 146 mwN). I m Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ist dabei die selbst zu verantwort ende Trunkenheit ein zu berüc k- sic h tigender Umstand unter anderen ( vgl. BGH, Urteile vo m 15. Dezember 2005 4 StR 314/05, vom 23. Februar 2006 4 St R 444/05, jeweils aaO , und vom 17. August 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239, 241). Feste Regeln, die der Tatrichter bei dieser Abwäg ung zu beachten hätte, und insbesondere, we l- ches Gewicht er einzelnen Umständen beizumessen hätte, befürwortet der S e- nat nic ht. Im Rahmen der vom Tatrichter zu treffenden Ermessensentscheidung kann deshalb auch die selbst zu verantwortende Trunkenheit den Ausschlag dafür geben, im Einzelfall die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB zu versagen. 5 6 - 5 - Das Revisionsgericht prüft die se Er messensentscheidung lediglich daraufhin nach , ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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