BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 17/09 vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gem344337 247 132 Abs. 3 GVG - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlos-sen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt m366glicherweise entgegenstehende eigene Rechtspre-chung auf. Gr374nde: Der 4. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und h344lt an m366glicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest. 1 1. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage sieht der Senat durch die be-absichtigte Rechtsprechung nicht gef344hrdet. Es entspricht allgemeiner Auffas-sung, dass zur Verdeutlichung und erg344nzenden Erl344uterung des Anklagesat-zes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur374ckgegriffen werden kann (vgl. nur BGHSt 46, 130, 134 m.N.). Nach Ansicht des Senats begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die weitere Konkretisierung nicht dem wesent-lichen Ergebnis der Ermittlungen, sondern einer Anlage zur Anklage entnom-men werden k366nnte. Denn auch dann st374nde zweifelsfrei fest, innerhalb wel-cher tats344chlichen Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung gem344337 247247 155, 264 StPO zu bewegen haben. 2 2. Durch die Verlesung des Anklagesatzes sollen die Richter, die an der Hauptverhandlung teilnehmen und diesen noch nicht kennen, dar374ber informiert 3 - 3 - werden, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht und auf welche Verfahrensvorg344nge sie daher ihr besonderes Augenmerk zu richten haben. Die 374brigen Verfahrensbeteiligten sollen Gewissheit dar374ber erlangen, auf welche Tat(en) sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (vgl. BGH NJW 1982, 1057; BGHR StPO 247 243 Abs. 3 Anklagesatz 2). Schlie337lich dient die Verlesung des Anklagesatzes auch der Unterrichtung der 326ffentlichkeit 374ber den Verfahrensgegenstand. Der Senat teilt die Auffassung des anfragenden Senats, dass durch die unter Umst344nden stundenlange Verle-sung einer ins Einzelne gehenden Darstellung einer Vielzahl gleich gelagerter F344lle f374r dieses Informationsbed374rfnis nichts gewonnen w374rde. Eine solche Ver-fahrensweise w344re in vielen F344llen vielmehr eher kontraproduktiv. Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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