ECLI:DE:BGH:2016:101116B4ARS17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 17/16 vom 10. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 2 StR 335/15 - 2 - Der 4 . Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des 2. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser festhält. Gründe: 1. Der 2 . Strafsenat d es Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entsche i- den: gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand Er hat daher mit Beschluss vom 1. Juni 20 16 (2 S tR 335 /15) bei den a n- deren Strafsenaten angefragt, ob sie dem zustimmen oder an etwa entgege n- stehender Recht sprechung festhalten . 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 2 . Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 4. Strafsenats entgegen . Der Senat hat in zahlreichen nicht begrü n- deten Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO vorausgesetzt, dass Betäubung s- mittel auch wenn diese in strafbarer Weise besessen werden zu dem nach §§ 253 ff. StGB geschützten Vermögen gehören, so zuletzt mit Beschluss vom 27. Sep tember 2016 im Verfahren 4 StR 392/16. Auch dem Urteil vom 27. Mai 2008 (4 StR 150/08, NStZ 2008, 569 f.) liegt diese Rechtsauffassung zugrunde. Weil der Angeklagte in dem dort zu entscheidenden Fall vom Tatopfer aber ein Kilogramm Kokain oder alternativ den entsprechenden Gegenwert in Geld gefordert hatte, kam es für die Annahme einer versuchten räuberischen E r- 1 2 3 4 - 3 - pressung auf die vom anfragenden Senat aufgeworfene Rechtsfrage nicht en t- scheidungserheblich an. 3. Der Senat hält nach Beratung im Plenum an dieser Rechtspr e- chung fest. Er kann der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats schon mit Blick auf die weit gefasste Vorlegungsfrage nicht zustimmen. Von ihr we r- den jegliche Betäubungsmittel und jegliche Form des Besitzes an Betä u- bungsmitteln e rfasst, also auch solche, die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. den Anlagen I bis III zum BtMG verkehrsfähig bzw. verschreibungsfähig sind. Auch in den Fällen des nicht erlaubnispflichtigen beziehungsweise e r- laubten Betäubungsmittelbesitzes (§§ 3, 4 BtMG) besteht kein sachlicher Grund, den Anwendungsbereich der Vermögensdelikte einzuschränken. Soweit sich die Anfrage auf illegal besessene Betäubungsmittel bezieht, kann sich der Senat der Rechtsansicht des 2. Strafsenats nicht anschließen. Eine Ver sagung des Vermögensschutzes ist auch in diesen Fällen nicht ang e- zeigt. Der Senat hat sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 25. November 1951 (4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.) der Rechtsprechung des Reichsg e- richts angeschlossen, die seit der Ent scheidung vom 14. Dezember 1910 II 1214/10, RGSt 44, 230) vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgeht. Danach sind auch in strafbarer Weise besessene Gegenstände dem Vermögen zuzuordnen. Maßgeblich ist allein, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtscha f t- licher Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wir t- schaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind , die der Täter nutzen will ( zuletzt Senat , Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10 , NStZ 2011, 699, 701 mwN ) . Dies ist bei illegalen Betäubungsmitteln der Fall. 5 6 7 8 - 4 - Die Anfrage gibt keinen Anlass, den in der Praxis bewährten und insb e- sondere aus kriminalpolitischen Gesichtspunkten sachgerechten wirtschaftl i- chen Vermögensbegriff mit erheblichen Weiterungen auch für zahlreiche a n- dere Fallkonstellationen generell aufzugeben. Auch eine ausnahmsweise Einschränkung des Vermögensschutzes nur für den illegalen Betäubungsmi t- telbesitz kommt aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Vielmehr ist auf der Grundlage des wirtschaftlichen Ver mögensbegriffs auch in diesen Fallkonstell a- tionen an der strafrechtlichen Sanktionierung festzuhalten. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 9
Full & Egal Universal Law Academy