BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 18/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Der beabsichtigten Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Gr374nde: 1. Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Die Aufhebung eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Anwen-dung des 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten gem344337 247 357 Satz 1 StPO zu erstrecken, wenn sich die vom Tatrichter festgestellte voraus-sichtliche Dauer der Unterbringung nach 247 64 StGB auch f374r den Mitangeklag-ten aus den Urteilsgr374nden ergibt und der Tatrichter bei dem Mitangeklagten ebenso wie beim Revisionsf374hrer sich bei der Bemessung des vorab zu voll-streckenden Teils der Freiheitsstrafe entgegen 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht am Halbstrafenzeitpunkt orientiert hat." 2 Er hat daher bei den 374brigen Strafsenaten angefragt, ob dortige Recht-sprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegen steht und ob gegebenen-falls an ihr festgehalten wird. 3 - 3 - 2. Rechtsprechung des 4. Strafsenats steht der beabsichtigten Entschei-dung bisher nicht entgegen. 4 5 Der Senat hat jedoch Bedenken gegen eine solche Erstreckung. 6 a) Bei 247 67 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine dem Vollstreckungs-recht zuzuordnende Vorschrift. Schon deshalb ist zweifelhaft, ob seine fehler-hafte Anwendung eine "Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes" darstellt, wie sie 247 357 Satz 1 StPO voraussetzt. Anders als in den F344llen etwa des 247 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH Beschl. v. 1. September 2009 - 3 StR 264/09 m.w.N.) ist es dem (Vollstreckungs-)Gericht gem344337 247 67 Abs. 3 Satz 1 StGB m366glich, die Ent-scheidung nach 247 67 Abs. 2 Satz 1, 2 StGB schon dann zu 344ndern, wenn "Um-st344nde in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen". Der nur ausnahmsweise zul344ssige Eingriff in die Rechtskraft eines Urteils mit Hilfe des 247 357 StPO (vgl. BGHSt 51, 34, 41) ist daher zur "Wahrung der materiellen Ge-rechtigkeit" (vgl. Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9, 10, 15 [zur Entstehungsge-schichte des 247 357 StPO]) bzw. zur Durchsetzung der "Idee der materiellen Ge-rechtigkeit" (BGH aaO S. 43; KK-Kuckein StPO 6. Aufl. 247 357 Rdn. 1 m.w.N.) nicht geboten. 7 b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 357 StPO ist aber auch aus einem weiteren Grund zweifelhaft. 8 Dem 2. Strafsenat ist zwar darin zuzustimmen, dass - wenn der Tatrich-ter die erforderliche Therapiedauer festgestellt hat - 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dem Gericht bei der Bestimmung des vorab zu vollziehenden Teils der Strafe 9 - 4 - grunds344tzlich keinen Ermessensspielraum zugesteht, so dass das Revisionsge-richt gegebenenfalls nur einen Berechnungsfehler des Tatrichters korrigiert. Die Entscheidung dar374ber, in welcher Reihenfolge die Ma337regel und die Strafe oder ein Teil derselben vollstreckt werden sollen, und die Feststellung der voraus-sichtlichen Therapiedauer beruhen aber auf individuellen, (nur) den jeweiligen Angeklagten betreffenden Erw344gungen. Diese d374rfen beim Nichtrevidenten vom Revisionsgericht nicht 374berpr374ft werden (247 352 Abs. 1 StPO; vgl. zur alten Fas-sung von 247 67 Abs. 2 StGB auch Senat, Beschl. v. 23. April 1991 - 4 StR 121/91, NJW 1991, 2431, 2432). Deshalb erscheint es auch nicht angezeigt, eine auf der Grundlage solcher individueller Faktoren getroffene, aus einem anderen Grund rechtsfehlerhafte Entscheidung zum Anlass f374r eine Erstre-ckung zu nehmen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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